Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 439 
6. die Königlichen Staatsgestüte; 
7. die städtischen Berufsfeuerwehren; 
8. die Remontedepots und die Remontenanstalt in Neumarkt i. O. hinsichtlich ihrer 
Betriebspferde. 
Die Vorführung der Pferde erfolgt in dem Vormusterungsbezirk, in dem sich die 
ständige Stallung der Pferde befindet. 
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor- 
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
5. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen,) im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, 
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte 
Person (Gemeindeschreiber 2e.) zur Verfügung zu stellen und demselben ein Verzeichnis der 
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) ige 
in doppelter Ausfertigung vorzulegen.*) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zumm 
Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß 
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an 
dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die 
derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, die bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet 
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Gemeindeverwaltungen 
die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. Anlage 2 
Den K. Landgestütsbeamten, den Bezirkstierärzten, Privattierärzten, Zivilschmieden, · 
sowie den für den Mobilmachungsfall als Zivilkommissare der betreffenden Pferde-Aus- 
hebungskommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem 
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden entsprechend 
zu benachrichtigen. 
§ 6. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise 
zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd 
kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
  
*) Was in dieser Vorschrift für die Vorstände der Gemeindeverwaltungen angeordnet ist, gilt gleichmäßig 
auch für die Bürgermeister und Magistrate in Städten. 
*) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= bezw. nicht vorführungspflichtigen Pferde 
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4, Abs. 3) — nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich 
der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.