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6. die Königlichen Staatsgestüte;
7. die städtischen Berufsfeuerwehren;
8. die Remontedepots und die Remontenanstalt in Neumarkt i. O. hinsichtlich ihrer
Betriebspferde.
Die Vorführung der Pferde erfolgt in dem Vormusterungsbezirk, in dem sich die
ständige Stallung der Pferde befindet.
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor-
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs-
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
5.
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen,) im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter,
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte
Person (Gemeindeschreiber 2e.) zur Verfügung zu stellen und demselben ein Verzeichnis der
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) ige
in doppelter Ausfertigung vorzulegen.*) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zumm
Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an
dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die
derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, die bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Gemeindeverwaltungen
die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. Anlage 2
Den K. Landgestütsbeamten, den Bezirkstierärzten, Privattierärzten, Zivilschmieden, ·
sowie den für den Mobilmachungsfall als Zivilkommissare der betreffenden Pferde-Aus-
hebungskommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden entsprechend
zu benachrichtigen.
§ 6.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise
zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd
kriegsunbrauchbare zu scheiden.
*) Was in dieser Vorschrift für die Vorstände der Gemeindeverwaltungen angeordnet ist, gilt gleichmäßig
auch für die Bürgermeister und Magistrate in Städten.
*) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= bezw. nicht vorführungspflichtigen Pferde
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4, Abs. 3) — nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich
der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen.