Nr. 39. 441
seit Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde gemusterten Verwaltungsbezirke
durch Unterstreichen der Bezirksnamen kenntlich zu machen.
89.
Wesentliche Anderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten,
die größeren Umfang annehmen) sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden den Konimissaren
mitzuteilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den Generalkommandos
Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden
Fällen durch die Generalkommandos nach Vereinbarung mit den Kreisregierungen angeordnet
werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
§ 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner ihrer Teile hat jeder Kreis
die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn ausgeworfene Zahl von
Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
8 11.
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämtlichen*)
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde,
an Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere oder Militärbeamte, die sich die Pferde
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den
Delegierten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei
der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäs zustehen.
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen,
haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise
Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu stellen; außerdem
sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen.