Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  39.  441

seit  Vorlage  der  letzten  Nachweisung  bezüglich  der  Pferde  gemusterten  Verwaltungsbezirke
durch  Unterstreichen  der  Bezirksnamen  kenntlich  zu  machen.

89.

Wesentliche  Anderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  ansteckende  Krankheiten,
die  größeren  Umfang  annehmen)  sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  den  Konimissaren
mitzuteilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen  berichtigen  und  den  Generalkommandos
  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  dürfen  nur  in  besonders  dringenden

Fällen  durch  die  Generalkommandos  nach  Vereinbarung  mit  den  Kreisregierungen  angeordnet
  werden.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.
§  10.

Im  Falle  der  Mobilmachung  der  Armee  oder  einzelner  ihrer  Teile  hat  jeder  Kreis
die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes  für  ihn  ausgeworfene  Zahl  von
Mobilmachungspferden  (in  natura)  zu  stellen.

8  11.

a)  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine  sämtlichen*)
Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten  Zeit  und  an  dem
bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet  nicht  von
dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.
Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,
an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere  oder  Militärbeamte,  die  sich  die  Pferde
für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren,  Veterinäroffizieren
  oder  oberen  Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  den
Delegierten  der  freiwilligen  Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele  ihrer  eigenen  Pferde  bei
der  Aushebung  belassen  werden,  als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung  bestimmungsgemäs  zustehen.

Pferdebesitzer,  die  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig  vorführen,
  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise
  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

 

*)  Fordert  der  Gestellungsbefehl  eine  geringere  Zahl  von  Pferden  an,  so  ist  nur  diese  zu  stellen;  außerdem
sind  die  nach  der  letzten  Vormusterung  hinzugetretenen  Pferde  vorzuführen.