Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaus- 
hebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Verwaltungsbezirke oder Ortschaften ver- 
boten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegs- 
leistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von 
dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aus- 
hebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere oder Militär= 
beamte, die sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Distriktsverwaltungsbehörden bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu geben. 
812. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung verteilen die Generalkommandos im Ein- 
vernehmen mit den Kreisregierungen den Gesamtbedarf an Mobilmachungspferden auf die 
einzelnen Verwaltungsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch besonders 
die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppenteile zu berücksichtigen. Da es 
von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden 1 
und Zugpferden 1 voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese 
Klassen von einer rein prozentualen Verteilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständnis mit den Kreisregierungen auf- 
zustellende Ubersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich 
auszuheben, für welche Truppenteile sie bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Be- 
stimmungsort erreichen sollen. 
13. 
Auf Grund dieser UÜbersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen 
mit den Distriktsverwaltungsbehörden für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Verteilungs- 
plan auf, aus dem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen 
Klassen und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungs- 
orten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen 
an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, 
sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 péCt., an den folgenden Tagen von 25 pPéCt. vorgeführt wird. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für Fahr- 
zeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 péCt. anzusetzen.
	        
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