Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  39.  469
Anlage  E  (zu  8  19).

 

Nationale

der

aus  dem  Verwaltungsbezirk..  ....  .  ...  Hormusterungsbeziré
ausgehobenen  Lobilmachungepferde.
(Rentamtsbezirr)

—.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (§  25)  ist  die  Bezeichnung  des  Truppenteils,
  für  den  die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Überschrift  beizufügen.
2.  Die  Nationale  sind  am  Schlusse  von  den  Aushebungskommissaren  und  Schätzern  durch  Namensunterschrift
  und  Datum  zu  vollziehen.
3.  Die  Nationale  sind  innerhalb  der  Verwaltungsbezirke  nach  Rentamtsbezirken  getrennt  zusammenzustellen.
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