Nr. 39. 475
Aulage G (zu § 24).
Pestimmungen
über die Zeschaffenheir der zu milirärischen Swecken bestimmren Fahr-
zeuge und Geschirre nebst Subehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der notwendigen Lenkbarkeit nicht
zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ztr. wiegen, ein kräftiges Unter-
gestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ztr. Tragfähigkeit haben.
Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und
einer Hinterbracke (Wage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und
einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll
nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1m 60 cm,
die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleise-
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das Vorhanden-
sein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagen-
plans und eines Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswert.
Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegel=
wölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen-
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder
Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine
Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern.
Sämtliche Geschirrteile müssen haltbar und in den Lederteilen geschmeidig sein.
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wassereimer aus Holz oder Bilech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere,
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