Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 37 
Beilage zu § 33 Ziff. 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verzeichnis 
der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände. 
  
  
  
  
  
Für Flöße, deren Pflichtbemannung nach § 33 7 9 ; ; E E 
Ziffer 1 beträgt: * 7 7 7 2 5 
4 bis 8 Mann — 1 — 2 2— 
9. 12 „ 1 — 1 1 4 2 
13 „ 16 „ 3 #2 1 6 
17 „„ 20 „ 2 --2 2 8 4 
21 „ 25, 2 — 2 2 9 5 
26, 30, 3 — 3 2 10 6 
31, 4% 3 1 4 2 1 6 
41 45„ 3 1 4 3 12 6 
über 45 „ .p 
  
Bemerkungen: 
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 2,5 bis 3 Tonnen (50 bis 60 Zentner), unter kleinen Nachen 
solche von 1,50 bis 1,75 Tonnen (30 bis 35 Zentner) Tragfähigkeit verstanden. 
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens ein Dreibord 
von 8,0 m Länge und 1 bis 1,4 m oberer Breite führen. 
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Nachen nicht einbegriffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.