Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  529

Frist  noch  nachträglich  schriftlich  zu  vereinbaren,  und  über  die  Bedeutung  dieser  Preis—
trennung  für  die  Steuerberechnung  zu  belehren.

89.

(1)  Insoweit  als  der  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  auch  nur  annähernd,  sogleich  6.  Aussetzung
festgestellt  werden,  oder  als  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  unbestimmten  Wert  wenigstens  der  Ver-„
  6  .  steuerung.
teilweise  sofort  festgesetzt  werden  kann,  hat  die  Versteuerung  sofort  stattzufinden.  Soweit
diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  wird  die  Versteuerung  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse
  ausgesetzt.  -

(2)  Eine  Aussetzung  der  Versteuerung  kann  auf  Antrag  auch  dann  stattfinden,
wenn  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  Interesse  an  der  alsbaldigen  Aushändigung  der
Urkunde  glaubhaft  gemacht  wird.  Dem  Antrag  darf  nur  gegen  eine  nach  dem  Ermessen
der  Steuerstelle  ausreichende  Sicherung  der  Abgabe  stattgegeben  werden.

(3)  Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  oder  auf  Antrag  wegen  nicht  sofortiger
Vollzahlung  des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt,
so  tritt  an  Stelle  der  in  §  7  Abs.  3  bezeichneten  Bescheinigung  nach  gleichem  Muster
eine  Bescheinigung  über  die  Aussetzung  der  Versteuerung.

(4)  Die  Fälle,  in  denen  nach  vorstehendem  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt
ist,  sind,  sofern  sie  nicht  bis  zum  Abschluß  des  Anmeldungsbuchs  erledigt  sind,  in  ein
Uberwachungsbuch  nach  Muster  2  einzutragen.  Die  Steuerstelle  hat  in  angemessenen  Nuster  „
Fristen  zu  prüfen,  ob  der  Aussetzungsgrund  noch  fortbesteht  oder  ob  die  endgültige  Fest—  —
stellung  und  Erhebung  der  Abgabe  möglich  ist.

(5)  In  den  Fällen  des  8  3  Abs.  2  kann  die  Überwachung  durch  die  Landesregierung
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  einer  von  den
Vorschriften  des  Abs.  4  abweichenden  Weise  geregelt  werden.

8  10.  —

(1)  Ist  die  Versteuerung  ausgesetzt,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen  14  Tagen
nach  Wegfall  des  Aussetzungsgrundes,  in  Fällen  der  Aussetzung  wegen  nicht  sofortiger
Vollzahlung  des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  von
der  Gesellschaft  für  die  Einzahlungen  gestellten  Frist  und  bei  verspäteter  Einzahlung  nach
dieser  der  Steuerstelle  Mitteilung  zu  machen  und  den  Abgabebetrag  zu  entrichten.

(2)  Bei  der  Gewährung  der  Aussetzung  hat  die  Steuerstelle  auf  diese  Verpflichtung
hinzuweisen.