Nr. 51. 529
Frist noch nachträglich schriftlich zu vereinbaren, und über die Bedeutung dieser Preis—
trennung für die Steuerberechnung zu belehren.
89.
(1) Insoweit als der Wert des Gegenstandes, wenn auch nur annähernd, sogleich 6. Aussetzung
festgestellt werden, oder als die Abgabe ohne Rücksicht auf den unbestimmten Wert wenigstens der Ver-„
6 . steuerung.
teilweise sofort festgesetzt werden kann, hat die Versteuerung sofort stattzufinden. Soweit
diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird die Versteuerung bis zur Beseitigung der Hindernisse
ausgesetzt. -
(2) Eine Aussetzung der Versteuerung kann auf Antrag auch dann stattfinden,
wenn von dem Steuerpflichtigen ein Interesse an der alsbaldigen Aushändigung der
Urkunde glaubhaft gemacht wird. Dem Antrag darf nur gegen eine nach dem Ermessen
der Steuerstelle ausreichende Sicherung der Abgabe stattgegeben werden.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 oder auf Antrag wegen nicht sofortiger
Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. Aussetzung der Versteuerung bewilligt,
so tritt an Stelle der in § 7 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung nach gleichem Muster
eine Bescheinigung über die Aussetzung der Versteuerung.
(4) Die Fälle, in denen nach vorstehendem Aussetzung der Versteuerung bewilligt
ist, sind, sofern sie nicht bis zum Abschluß des Anmeldungsbuchs erledigt sind, in ein
Uberwachungsbuch nach Muster 2 einzutragen. Die Steuerstelle hat in angemessenen Nuster „
Fristen zu prüfen, ob der Aussetzungsgrund noch fortbesteht oder ob die endgültige Fest— —
stellung und Erhebung der Abgabe möglich ist.
(5) In den Fällen des 8 3 Abs. 2 kann die Überwachung durch die Landesregierung
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) in einer von den
Vorschriften des Abs. 4 abweichenden Weise geregelt werden.
8 10. —
(1) Ist die Versteuerung ausgesetzt, so hat der Steuerpflichtige binnen 14 Tagen
nach Wegfall des Aussetzungsgrundes, in Fällen der Aussetzung wegen nicht sofortiger
Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der von
der Gesellschaft für die Einzahlungen gestellten Frist und bei verspäteter Einzahlung nach
dieser der Steuerstelle Mitteilung zu machen und den Abgabebetrag zu entrichten.
(2) Bei der Gewährung der Aussetzung hat die Steuerstelle auf diese Verpflichtung
hinzuweisen.