11. Gewerk-
schafts-
satzungen.
12. Erstat-
tungs-
verfahren.
13. Verwen-
dung von
Stempel-
zeichen.
532
haben, als dadurch nach dem Ermessen der Direktiobehörde die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde
ist der Reichsbevollmächtigte zu hören.
§ 15.
(1) Bei der erstmaligen Feststellung der Satzung (des Statuts) einer Gewerkschaft
bildet die Erhebung der vollen Abgabe die Regel. Eine Ermäßigung der Abgabe kann
nur ausnahmsweise auf Antrag eintreten, wenn die Voraussetzungen der Tarifnummer 1 Af
unter 1 gegeben sind. Wegen Geringfügigkeit des Vermögens der Gewerkschaft ist eine
solche Ermäßigung insoweit zulässig, als nachgewiesen wird, daß das Vermögen den
Betrag von 100 000 K nicht übersteigt. Unter dieser Voraussetzung kann die Abgabe
in der Weise abgestuft werden, daß
bei Gewerkschaftsvermögen
bis 25000 NX die Abgabe auf 100 ,
von mehr als 25 000 bis 50 000 ##. die Abgabe auf 200.,
von mehr als 50 000 bis 75000.&¾ die Abgabe auf 300 M,
von mehr als 75.000 bis 100 000 N&— die Abgabe auf 400.“#
bemessen wird.
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der
Steuerstellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschafts-
vermögens gutachtlich zu äußern.
(3) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit
des Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der
Billigkeit bewilligt werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören.
8 16.
(1) Über Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des
Vertrags oder Beschlusses (8 1 Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde.
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das
Verfahren trifft die Landesregierung.
* 17.
(1) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat
die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den
Abs. 2 ff. bezeichneten Art (Gesellschaftsstempmelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen.