Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

11. Gewerk- 
schafts- 
satzungen. 
12. Erstat- 
tungs- 
verfahren. 
13. Verwen- 
dung von 
Stempel- 
zeichen. 
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haben, als dadurch nach dem Ermessen der Direktiobehörde die Voraussetzungen für die 
Steuerbefreiung nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde 
ist der Reichsbevollmächtigte zu hören. 
§ 15. 
(1) Bei der erstmaligen Feststellung der Satzung (des Statuts) einer Gewerkschaft 
bildet die Erhebung der vollen Abgabe die Regel. Eine Ermäßigung der Abgabe kann 
nur ausnahmsweise auf Antrag eintreten, wenn die Voraussetzungen der Tarifnummer 1 Af 
unter 1 gegeben sind. Wegen Geringfügigkeit des Vermögens der Gewerkschaft ist eine 
solche Ermäßigung insoweit zulässig, als nachgewiesen wird, daß das Vermögen den 
Betrag von 100 000 K nicht übersteigt. Unter dieser Voraussetzung kann die Abgabe 
in der Weise abgestuft werden, daß 
bei Gewerkschaftsvermögen 
bis 25000 NX die Abgabe auf 100 , 
von mehr als 25 000 bis 50 000 ##. die Abgabe auf 200., 
von mehr als 50 000 bis 75000.&¾ die Abgabe auf 300 M, 
von mehr als 75.000 bis 100 000 N&— die Abgabe auf 400.“# 
bemessen wird. 
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der 
Steuerstellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschafts- 
vermögens gutachtlich zu äußern. 
(3) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit 
des Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der 
Billigkeit bewilligt werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören. 
8 16. 
(1) Über Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des 
Vertrags oder Beschlusses (8 1 Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten 
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das 
Verfahren trifft die Landesregierung. 
* 17. 
(1) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat 
die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den 
Abs. 2 ff. bezeichneten Art (Gesellschaftsstempmelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen.
	        
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