Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zum 8 14 Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 34. 
9. Steuer- (1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 
unseine, bezeichneten Art auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung 
von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 21) der Sachverhalt 
anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Wertpapiere in der Tat nur zum 
Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten 
Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert 
oder steuerfrei sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen 
Stücke ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktivbehörde 
auf die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie 
Umtausch zulässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der 
vorgelegten einzelnen Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung 
der ihr untergeordneten Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf 
etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Bestimmungen der §§ 30, 31, wegen der 
Anmeldung und Abstempelung die Bestimmungen der §§ 21 ff. sinngemäße Anwendung. 
In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an 
Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den 
Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat die- 
jenige Steuerstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die 
Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß 
an Stelle eines Kuxscheins mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer oder 
mehrere neue ausgestellt werden. 
Zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 35. 
10. Ungültig- (1) Für die im § 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Ungültigmachung und steuer- 
zainne bves freie Abstempelung sind die zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere ermächtigten Steuer- 
auf aus- stellen (§ 2) zuständig. Die steuerfreie Abstempelung kann bei einer anderen Steuerstelle 
ländischen als derjenigen, welche die Ungültigmachung vorgenommen hat, erfolgen. 
en (2) Zur Ungültigmachung des Reichsstempels sind die ausländischen Wertpapiere mit 
durch steuer einem Verzeichnis, in welchem die Papiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und 
freie Ab. Emittent), Reihe, Buchstabe, Nummer, Neunwert, erfolgter Einzahlung oder sonstigen Unter- 
stempelung.
	        
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