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(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt
durch diejenige Abrechnungsstelle (§ 107 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatz-
karten ausgegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu
treffen, daß die Fahrkartenausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unter-
lagen den Abrechnungsstellen mitteilen.
§ 106.
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer 2. Unzulässige
Klasse zwei Fahrkarten niederer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze sungelhetvon
zu durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende «
Teilstrecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen
Betrag ergeben.
Zum 8§ 53 des Gesetzes.
§ 107.
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfsschiffslinien, welche vom Reiche 8. Abrechnung
oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempel- erlchen
abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige anstalten.
Steuerstelle eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs
tatsächlich aufgekommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen
und Dampfschiffslinien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung
nach Maßgabe des mutmaßlichen Verkehrs zu leisten.
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen
sind zur Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 20 aufzustellen. Die Mr r
Nachweisungen haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen —
Zeitraum zu umfassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde fest—
zusetzenden Frist der von ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen ein—
zureichen. Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabe-
stellen gehören, die in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei
letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten eine
besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden
Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Steuerbetrags
einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Vereinfachung des
Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; von der Verein-
barung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzoamt) Mitteilung zu machen.
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer
(Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug