Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

2. Marken- 
verwendung. 
3. Beschrei- 
bung der 
Scheckstempel- 
marke. 
592 
gelegt, so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine 
Nummerbezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen 
Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist 
Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichs- 
stempels mit zurückgegeben. 
(2) Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu 
Schecks und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche 
sich mit der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden. 
8 161. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. 
8 162. 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner 
Farbe auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerbalb eines mit weißen Verzierungen auf 
farbigem Grunde versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach 
unten zu ausgeschweiften farbigen Schilde in weißer Schrift die Worte DEUTSCHES 
REILOH. In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10 PF. in kräftiger farbiger 
Schrift auf einem länglichrunden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten 
Felde angebracht. Dieses Feld wird oben und unten bogenförmig von weißen Bändern 
umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in farbiger Schrift SOHECK-, auf dem unteren 
STEMPEL. Darunter ist der Fuß des Schildes sichtbar. Der übrige Raum der Marke 
ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt. 
§ 163. 
(1) Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder= oder Rückseite, bei Quittungen 
auf der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben 
und durch Uberschreiben mit Tinte zu entwerten. 
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder 
Unterschrift der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande 
hinweggeführt wird, oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke 
auf dieser niedergeschrieben werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungs- 
vermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Aus- 
kratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung aufweisen. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen sind zulässig.
	        
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