Nr. 4. 47
3. Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (7) wird vor dem letzten Satze eingeschaltet:
Bei Stückgutsendungen von Handwurf-Munition muß außerdem bescheinigt sein,
daß ihre Beschaffenheit den Vorschriften unter B. Abs. (2) entspricht.
4. Unter D. Beförderungsmittel. Abs. (2), E. Verladung. Abs. (2), F. Sonstige
Vorschriften. wird überall hinter den Worten „Handwurf-Munition“ eingeschaltet:
— mit Ausnahme der nach B. Abs. (2) zur Stückgutbeförderung zugelassenen
Handwurfgranaten — «
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 10 wird gefaßt:
10. Folgende Stoffe, mit Fett, Ol oder Firnis getränkt: Papier, Papierhülsen
und Pappringe.
2. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
Am Ende des Abs. (4) wird hinzugefügt:
Pappringe der Ziffer 10 müssen trocken und derart abgelagert sein, daß eine
Selbsterhitzung ausgeschlossen ist.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 17. Januar 1913.
v. Seidlein.
Nr. 1632a1.
Bekanntmachung, die den Miltramaerten w. im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen
etreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium.
Nachstehend folgt Abdruck einer im Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 3
Seite 88— 90 veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Januar 1913.
Das Verzeichnis ist im GVBl. Nr. 25/1912 und im Mil WBl. Nr. 1/1913
abgedruckt.
München, den 21. Januar 1913.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß.