Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  4.  47

3.  Abschnitt  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abs.  (7)  wird  vor  dem  letzten  Satze  eingeschaltet:
Bei  Stückgutsendungen  von  Handwurf-Munition  muß  außerdem  bescheinigt  sein,
daß  ihre  Beschaffenheit  den  Vorschriften  unter  B.  Abs.  (2)  entspricht.
4.  Unter  D.  Beförderungsmittel.  Abs.  (2),  E.  Verladung.  Abs.  (2),  F.  Sonstige
  Vorschriften.  wird  überall  hinter  den  Worten  „Handwurf-Munition“  eingeschaltet:
—  mit  Ausnahme  der  nach  B.  Abs.  (2)  zur  Stückgutbeförderung  zugelassenen
Handwurfgranaten  —  «

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  10  wird  gefaßt:
10.  Folgende  Stoffe,  mit  Fett,  Ol  oder  Firnis  getränkt:  Papier,  Papierhülsen
und  Pappringe.

2.  Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.
Am  Ende  des  Abs.  (4)  wird  hinzugefügt:
Pappringe  der  Ziffer  10  müssen  trocken  und  derart  abgelagert  sein,  daß  eine
Selbsterhitzung  ausgeschlossen  ist.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  17.  Januar  1913.

v.  Seidlein.

Nr.  1632a1.

Bekanntmachung,  die  den  Miltramaerten  w.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen
etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  3
Seite  88—  90  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  3.  Januar  1913.

Das  Verzeichnis  ist  im  GVBl.  Nr.  25/1912  und  im  Mil  WBl.  Nr.  1/1913
abgedruckt.

München,  den  21.  Januar  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.