Nr. 51. 597
(3) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden
Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit —N
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts- W
stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen „
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der
Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift.
Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel: —
(4) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne Ê] b. Durch die
Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf - % W%%n Steuerstellen.
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehr- —
mals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der einzelnen Marke bedecken und
auf das umgebende Papier oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen
deutlich und erkennbar sein und besonders die Bezeichnung und den Ort der Amtssstelle klar
ersehen lassen.
(5) Außerdem haben die Steuerstellen auf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum
(der Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken
entwertet worden ist.
(6) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landes-c) Ergänzende
regierungen zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende munswiet
Bestimmungen erlassen. Landes-
regierungen.
. 171.
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Verwen-
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gericht- ununk
licher Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke von Stempel-
zu versehen, der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie bogen.
die Namen der Urkundenaussteller enthält, z. B.:
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischendn.
zu...·.·................·....·........·................». undden
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf.
(Amtsstelle)
(Amtsstempel) (Unterschrift)
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