Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zum  §  95  des  Gesetzes.
8§  187.

16.  Besteue-  Die  im  §  95  des  Gesetzes  bezeichnete  Abgabe  ist  jährlich  im  voraus  an  die  zuständige
rung  bes  ge-  Steuerstelle  zu  entrichten.  Zuständig  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  im
Grundbesitzes.  S§  188  Abs.  1  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.  Für  diejenigen  Grundstücke,  die  am
a.  Form  der  1.  Oktober  1909  bereits  gebunden  waren,  ist  die  Abgabe  am  1.  Oktober  jeden  Jahres
e  zu  zahlen.  Wird  ein  Grundstück  der  Bindung  nach  dem  1.  Oktober  1909  unterworfen,
so  ist  zunächst  der  Teilbetrag  der  Steuer,  der  auf  die  Zeit  von  der  rechtswirksamen  Bindung

des  Grundstücks  bis  zum  nächstfolgenden  1.  Oktober  entfällt,  festzustellen  und  zu  erheben.

Die  weitere  Erhebung  geschieht  jährlich  am  1.  Oktober.

8  188.

b.  Festsetzung  (1)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständigen  Behörden  werden  von  der  Landesder
  Abgabe.  regierung  bestimmt.

(2)  Die  Behörden  haben  den  Wert  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebundenen
steuerpflichtigen  Grundstücke  gemäß  dem  Stande  vom  1.  Oktober  1909,  den  Wert  der  übrigen
alsbald  nach  ihrer  Bindung  —  und  in  beiden  Fällen  späterhin  fortlaufend  von  30  zu
30  Jahren  —  nach  den  für  die  Reichserbschaftssteuer  geltenden  Vorschriften  zu  ermitteln
und  danach  die  jährliche  Abgabe  zu  berechnen.

189.

(1)  Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.
(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:
die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,
die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,
die  Berechnung  und  den  Betrag  der  jährlich  zu  zahlenden  Abgabe,
die  Anweisung  zu  ihrer  Entrichtung  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  des  §  187.
Statt  der  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  genügt  die  Verweisung  auf  die  Angabe  der
Grundstücke  in  einem  Grundbuchhefte,  sofern  ein  solches  für  die  gebundenen  Grundstücke  eines
Inhabers  besonders  geführt  ist.
(3)  Auf  Erstattungsanträge  finden  die  Vorschriften  des  §  185  Abs.  1  „Anwendung.