Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

1. Umtausch 
von Stempel- 
zeichen. 
2. Ersatz 
unbrauchbar 
gewordener 
Stempel- 
zeichen. 
612 
Anmeldung einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherer (Muster 37) unter ent- 
sprechender Anderung des Vordrucks zu benntzen. 
(2) Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt überlassen, im Einverständnis mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die steuerliche Behandlung dieser Ubergangsfälle besondere 
Anordnungen zu treffen und hierbei zu gestatten, daß die Anmeldung und Entrichtung der 
nach § 106 des Gesetzes zu erhebenden Abgabe mit der Anmeldung und Abführung des 
nächstfälligen Abgabebetrags verbunden wird. 
XIII. Allgemeine Bestimmungen. 
Zum § 107 des Gesetzes. 
8 209. 
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 15 können, wenn sie 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken 
oder Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In 
der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch ab- 
gegeben. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des Antrag— 
stellers unentgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in besonderen 
Ausnahmefällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt. 
8 210. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene 
Schriftstücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den 
Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Heraus- 
zahlung findet nicht statt. 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes schriftlich oder mündlich zu beantragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Scheckvordrucke im 
Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte 
von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu 
welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate ver- 
flossen sind. Für verdorbene gestempelte Scheckvordrucke, die von dem Scheckkunden an den 
Ausgeber der Vordrucke zurückgeliefert werden, kann der Antrag auf Ersatz auch von diesem 
gestellt werden.
	        
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