Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

8  202.

6.  über-  (1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen
wag  nas—  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  36  zu  überwachen.  In  diese  Liste
sind  sämtliche  Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche
—  Versicherungen  übernehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (§8  97
Abs.  2,  3,  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre

geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.
(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.
(3)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der
Nachweisungen  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Tage  nach
Ablauf  der  Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Versicherer  oder
dessen  Bevollmächtigten  zur  Einreichung  aufzufordern  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der

Unterlassung  hinzuweisen.
§  203.

7.  Ver-  (1)  Werden  von  einem  ausländischen  Versicherer,  der  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz
sicherunoen  noch  einen  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat,  Versicherungen
dischen  Ver=  übernommen,  welche  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen  absicherern.
  geschlossen  sind,  die  im  Inland  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  so  hat  der  Versicherungsnehmer  jede  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
  (Prämien,  Beiträge,  Vor=  oder  Nachschüsse,  Umlagen)  bei  derzenigen
Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder
dauernden  Aufenthalt  hat  oder  in  deren  Bezirk  die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  innerhalb
  einer  Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  ist  unter  Verwendung  des  Vordrucks  Muster  37  in  doppelter
Ausfertigung  einzureichen.  Die  Vordrucke  können  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  bezogen
  werden.

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§  204.
(1)  Die  Steuerstelle  prüft  alsdann  die  Anmeldung,  stellt  den  Steuerbetrag  fest  und
vereinnahmt  ihn.
(2)  Von  der  Anmeldung  ist  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche

zu  nehmen,  die  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen
  —  zurückzugeben.