Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 623 
Zu den §§ 69, 117 des Gesetzes. 
8 225. 
(1) Die im § 117 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der 6. Mitwirkung 
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch gchernrafe 
die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit Stempel- 
der Stempelprüfung besonders beauftragt sind. entrichtung 
(2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung durch Soll und 
darauf zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden 
Vorschriften mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit 
solchen versehen sind, vorschriftsmäßig versteuert sind. 
(3) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge haben sich die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem 
Dienstbezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten 
und sich darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt 
ist, sowie ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie 
Ingebrauchnahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. 
Soweit die Erfüllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw. 
bei den Steuerstellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke 
verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, 
vor allem im Grenzbezirke, die Prüfung in der im § 69 des Gesetzes vorgezeichneten Weise 
zu bewirken. 
(4) Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im § 53 
des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen 
Erhebung des Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten. 
Zum 8 118 des Gesetzes. 
§ 226. 
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 7. Zuziehung 
zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An- wonnher 
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches 
anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob 
es sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen 
geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben 
diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
	        
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