Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

624 
XIV. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
8 227. 
1. Einnahme- (1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei 
buch. ihr eingezahlten oder gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein 
besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
ger *Das anliegende Muster 39 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur 
AIA Erhebung der Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den 
Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit 
eine Stundung der Abgabe nach den §§ 88, 237 erfolgt, können dem Vordruck die zum 
gesonderten Nachweis der gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. 
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten 
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 27 des Gesetzes) beauftragt 
sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde 
auch in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 233 Abs. 2, 3 getroffenen 
Anordnungen keine Anwendung. 
8§ 228. 
2. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel- 
dungsbuch, abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 227 Abs. 2 genannten, ein 
#er Anmeldungsbuch zu führen, für welches das Muster 40 als Vorbild dient. In dieses sind 
alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Ab- 
stempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung 
zu Muster 40) sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen 
Anmeldungen nach Muster 5 und 11. Durch dieses Buch ist einerseits die Entrichtung der 
Abgabe oder die steuerfreie Abfertigung in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe 
vorrätig gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wert- 
papiere und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempel- 
abdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche 
nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen. 
8 229. 
3. Merkbuch. (1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Wertpapiere der in Tarifnummer L1B, 
Tarifnummer 2, 3 bezeichneten Art und die zur Versteuerung von Einzahlungen der in 
Tarifnummer 1B Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein 
Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 12 des Gesetzes und § 32 dieser Be— 
guchet M- stimmungen zu erstatten sind. Für das Merkbuch dient Muster 41 als Vorbild.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.