(2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in 8 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Überwachung der
Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 17 des Gesetzes bezeichneten
Gesellschaften.
230.
(1) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vor= 4. Stempel-
drucke zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein zeichenbuch.
besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanz-
behörde bestimmt wird.
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der
Stempelzeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist.
(3) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel-
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
8 231.
(1) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 17 Abs. 4, § 168 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen 5. Buchmäßige
sogleich beim Empfang im Stempelzeichenbuche zu buchen und bleiben im Gewahrsam der Lehandlung
Steuerstelle. zu Stempel-
(2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wert-bogen und der
betrag bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahme- embbrl
buche nachzuweisen.
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche
vom Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der
Nummer und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen.
8 232.
(1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Aus= 6. Kontroll-
fertigung von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des buch.
Musters 42 zu führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempel.
bogen und dem Antrag anzugeben.
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge der
Nummer zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch aufzubewahren.
Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche.
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