210 Kompetenz bei der Konkurrenz von Strassachen.
tersuchungsrichtern zu Ingolstadt und Hemau veranlaßte,
war folgender:
Gegen Johann Z. erging von dem k. Bezirksgerichte
Aichach wegen konkurrirender Vergehen der
Körperverletzung, worüber der k. Bezirksuntersuchungsrichter
zu Ingolstadt dte Voruntersuchung geführt hatte,
ein verurtheilendes Erkenntniß, gegen welches von dem
Beschuldigten und auch von dem k. Staatsanwalte die
Berufung ergriffen wurde. Vor hierüber erfolgter
Entscheidung zweiter Instanz ergaben sich Anzeigungen,
daß Johann Z. sich eines weiteren Vergehens der Körperverletzung
im Bezirke des k. Untersuchungsrichters
zu Heman schuldig gemacht habe und es entstand
nun zwischen den beiden Untersuchungsrichtern ein
Kompetenzkonflikt darüber, welcher von ihnen zur
Durchführung der Voruntersuchung über den fraglichen
weiteren Reat zuständig sei.
Dieser Kompetenzkonflikt wurde von dem obersten
Gerichtshofe am 28. September 1860 nachstehendermaßen
entschieden:
In Erwägung, daß bezüglich jener Vergehen
der Körperverletzung, hinsichtlich welcher von dem
k. Bezirksuntersuchungsrichter zu Ingolstadt gegen
Johann Z. Voruntersuchung geführt worden, zwar
am 19. Juli 1860 von dem k. Bezirksgerichte
Aichach ein den Johann Z. verurtheilender Ausspruch
erlassen wurde, daß indessen, bevor auf die
sowohl vom Beschuldigten als auch von dem k. Staatsanwalte
hiegegen eingelegte Berufung eine Entscheidung
erfolgte, welche auch dermal noch nicht eingetreten
ist, sich Anzeigungen dafür ergaben, Johann
Z. habe sich eines weiteren am 22. Juli 1860 zu
Forchheim, im Bezirke des k. Untersuchungsrichters
zu Hemau verübten Vergehens der Körperverletzung
an Sebastian F. schuldig gemacht;
in Erwägung, daß die Anhängigkeit einer Untersuchung
erst durch das Eintreten der Rechtskraft