Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

210  Kompetenz  bei  der  Konkurrenz  von  Strassachen.

tersuchungsrichtern  zu  Ingolstadt  und  Hemau  veranlaßte,
  war  folgender:

Gegen  Johann  Z.  erging  von  dem  k.  Bezirksgerichte
  Aichach  wegen  konkurrirender  Vergehen  der
Körperverletzung,  worüber  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter
  zu  Ingolstadt  dte  Voruntersuchung  geführt  hatte,
ein  verurtheilendes  Erkenntniß,  gegen  welches  von  dem
Beschuldigten  und  auch  von  dem  k.  Staatsanwalte  die
Berufung  ergriffen  wurde.  Vor  hierüber  erfolgter
Entscheidung  zweiter  Instanz  ergaben  sich  Anzeigungen,
daß  Johann  Z.  sich  eines  weiteren  Vergehens  der  Körperverletzung
  im  Bezirke  des  k.  Untersuchungsrichters
zu  Heman  schuldig  gemacht  habe  und  es  entstand
nun  zwischen  den  beiden  Untersuchungsrichtern  ein
Kompetenzkonflikt  darüber,  welcher  von  ihnen  zur
Durchführung  der  Voruntersuchung  über  den  fraglichen
  weiteren  Reat  zuständig  sei.

Dieser  Kompetenzkonflikt  wurde  von  dem  obersten
  Gerichtshofe  am  28.  September  1860  nachstehendermaßen
  entschieden:

In  Erwägung,  daß  bezüglich  jener  Vergehen
der  Körperverletzung,  hinsichtlich  welcher  von  dem
k.  Bezirksuntersuchungsrichter  zu  Ingolstadt  gegen
Johann  Z.  Voruntersuchung  geführt  worden,  zwar
am  19.  Juli  1860  von  dem  k.  Bezirksgerichte
Aichach  ein  den  Johann  Z.  verurtheilender  Ausspruch
  erlassen  wurde,  daß  indessen,  bevor  auf  die
sowohl  vom  Beschuldigten  als  auch  von  dem  k.  Staatsanwalte
  hiegegen  eingelegte  Berufung  eine  Entscheidung
  erfolgte,  welche  auch  dermal  noch  nicht  eingetreten
  ist,  sich  Anzeigungen  dafür  ergaben,  Johann
Z.  habe  sich  eines  weiteren  am  22.  Juli  1860  zu
Forchheim,  im  Bezirke  des  k.  Untersuchungsrichters
zu  Hemau  verübten  Vergehens  der  Körperverletzung
an  Sebastian  F.  schuldig  gemacht;

in  Erwägung,  daß  die  Anhängigkeit  einer  Untersuchung
  erst  durch  das  Eintreten  der  Rechtskraft