348 Körperverletzung mit erfolgtem Tode.
2. Absatzes des Art. 5 des Gesetzes vom 29. August
1818 nur die Festsetzung einer außerordentlichen
Strafe liegen sollte, die der Nichter bei dem Vorhandensein
eines solchen Milderungsgrundes statt
der ordentlichen, Zuchthaus, zu erkennen habe. —
Dieß kann aber nicht angenommen werden, denn
« .a)jedeaußerotdentlichcStrafc..setzts,vorau«ö,
daß die That objektiv immer noch jene Eigenschaften
an sich trage, die zu dem Begriffe des in Frage
stehenden Verbrechens gesetzlich erforderlich sind.
Bb) Der Art. 1 des mehrerwähnten Gesetzes
vom 29. August 1848 setzt ferner fest, daß die
Frage, ob eine dem Strafgesetze äußerlich zuwiderlaufende
Handlung vorsätzlich begangen, oder ob dem
Thäter deßfalls Fahrlässigkeit oder kein Verschulden
zur Last falle, zur Thatfrage gehöre, und nach den
Umständen zu bemessen sei. : «
o)Hierausgehtvonselbsthervor,daß-wenn
in einem gegebenen Falle die vorliegenden Umstände
die Beantwortung dieser Frage in einem Sinne bedingen,
nach welchem die Voraussetzungen eines bestimmten
Verbrechens nicht mehr vollständig gegeben
sind, dieses auch überhaupt nicht, als. in Frage stehend,
betrachtet werden kann, und daß dagegen
eine That, wenn derselben von dem Gesetze gerade
so, wie jene Beantwortung sich ausspricht, speziell
gedacht und zugleich eine bestimmte Strafe hierfür
festgesetzt ist, dieselbe als ein selbstständiges Verbrechen
oder als ein selbstständiger Grad eines solchen
betrachtet und in Folge hiervon die angedrohte Strafe
als die ordentliche angesehen werden mu.
4) Diese Grundsätze, auf den Abs. 2 des angeführten
Art. 5 angewendet, ergeben hiernach, daß
in ihm nicht eine außerordentliche Strafe eines andern
Verbrechens festgesetzt, sondern, daß im Art.5
überhaupt ein neues — dem früheren Strafgesetze
fremdes Verbrechen und im Abs. 2 ein selbstständiger