Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

348  Körperverletzung  mit  erfolgtem  Tode.

2.  Absatzes  des  Art.  5  des  Gesetzes  vom  29.  August
1818  nur  die  Festsetzung  einer  außerordentlichen
Strafe  liegen  sollte,  die  der  Nichter  bei  dem  Vorhandensein
  eines  solchen  Milderungsgrundes  statt
der  ordentlichen,  Zuchthaus,  zu  erkennen  habe.  —
Dieß  kann  aber  nicht  angenommen  werden,  denn
«  .a)jedeaußerotdentlichcStrafc..setzts,vorau«ö,
daß  die  That  objektiv  immer  noch  jene  Eigenschaften
  an  sich  trage,  die  zu  dem  Begriffe  des  in  Frage
stehenden  Verbrechens  gesetzlich  erforderlich  sind.
Bb)  Der  Art.  1  des  mehrerwähnten  Gesetzes
vom  29.  August  1848  setzt  ferner  fest,  daß  die
Frage,  ob  eine  dem  Strafgesetze  äußerlich  zuwiderlaufende
  Handlung  vorsätzlich  begangen,  oder  ob  dem
Thäter  deßfalls  Fahrlässigkeit  oder  kein  Verschulden
zur  Last  falle,  zur  Thatfrage  gehöre,  und  nach  den
Umständen  zu  bemessen  sei.  :  «
o)Hierausgehtvonselbsthervor,daß-wenn
in  einem  gegebenen  Falle  die  vorliegenden  Umstände
die  Beantwortung  dieser  Frage  in  einem  Sinne  bedingen,
  nach  welchem  die  Voraussetzungen  eines  bestimmten
  Verbrechens  nicht  mehr  vollständig  gegeben
sind,  dieses  auch  überhaupt  nicht,  als.  in  Frage  stehend,
  betrachtet  werden  kann,  und  daß  dagegen
eine  That,  wenn  derselben  von  dem  Gesetze  gerade
so,  wie  jene  Beantwortung  sich  ausspricht,  speziell
gedacht  und  zugleich  eine  bestimmte  Strafe  hierfür
festgesetzt  ist,  dieselbe  als  ein  selbstständiges  Verbrechen
  oder  als  ein  selbstständiger  Grad  eines  solchen
betrachtet  und  in  Folge  hiervon  die  angedrohte  Strafe
als  die  ordentliche  angesehen  werden  mu.
4)  Diese  Grundsätze,  auf  den  Abs.  2  des  angeführten
  Art.  5  angewendet,  ergeben  hiernach,  daß
in  ihm  nicht  eine  außerordentliche  Strafe  eines  andern
  Verbrechens  festgesetzt,  sondern,  daß  im  Art.5
überhaupt  ein  neues  —  dem  früheren  Strafgesetze
fremdes  Verbrechen  und  im  Abs.  2  ein  selbstständiger