Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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IV.  Wahllisten.  (zu  5  0  des

&  7.  Für  jeden  Wahlbezirk  hat  die  betreffende  Kreisdirection  (§  5)  ein,  nach  dem  un-  Gesetzes.)
der  A.  beifolgenden  Schema  eingerichtetes,  fortlaufendes  Verzeichniß  derjenigen  Handels=  und  —
Fabrikgeschäfte  zu  halten,  welche  den  8  3,  c  des  Gesetzes  vom  7ten  März  1839  vorgeschriebenen
  Gewerbesteuerbeitrag  entrichten.  Zu  diesem  Behufe  haben  die  Kreissteuerräthe  derselben,
fährlich,  nach  erfolgter  Feststellung  der  Gewerbesteuercataster,  die  hierzu  erforderlichen  Nachrichten
  und  beziehendlich  die  eingetretenen  Veränderungen  unerinnert  mitzutheilen.

8  8.  Sobald,  Behufs  der  Veranstaltung  neuer  Landtagswahlen,  die  Bekanntmachung
der  Wahlcommissarien  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  erfolgt  ist,  haben  alle  Obrig—
keiten  ein  Verzeichniß  der  bei  den  Wahlen  der  Vertreter  des  Handels  und  Fabrikwesens
stimmberechtigten  und  wählbaren  Mitglieder  des  Handels=  und  Fabrikstandes  in  ihrem  Verwaltungsbezirke,
  nach  dem  unter  B.  beiliegenden  Schema,  anzufertigen  und,  bei  Vermem
dung  von  fünf  Thalern  —  —  Strafe  binnen  spätestens  vier  Wochen  vom  Tage  gedachter
  Bekanntmachung  an,  an  den  betreffenden  Wahlcommissar  unerinnert  einzureichen;  es
mögen  aber  auch  sowohl  die  Kreisdirectionen,  als  die  Wahlcommissare  alsbald  nach  erfolgder
  Anordnung  der  Wahl  und  beziehendlich  nach  erhaltenem  Auftrage,  geeignete  Veranstaltung
  treffen,  die  Obrigkeiten  auf  diese  ihre  Obliegenheit  und  zugleich  auf  die  Stelle  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes,  wo  das  Schema  zu  dem  einzureichenden  Verzeichnisse  zu  finden
  sei,  noch  besonders  aufmerksam  zu  machen,  und  auf  die  Strafandrohungen  zu  verweisen,
  welche  eine  wegen  Beschleunigung  der  Landtagswahlen  demnächst  zu  erlassende  Verordnung
  für  den  Fall  eines  im  Fortgange  des  Wahlgeschäfts  durch  Mangelhaftigkeit  und  Unrchtigkeit
  der  Arbeiten  verursachten  Aufenthalts  enthalten  wird.

Diejenigen  Obrigkeiten,  welche  nicht  bereits,  wegen  der  ihnen  obliegenden  Receptur  der
Gewerbe=  und  Personalsteuern,  im  Besitze  der  Localeataster  sind,  haben  die  Anzeigen  derjenigen
  Handels=  und  Fabrikgeschäfte,  welche  den  §  7  bemerkten  Gewerbesteuersatz  entrichten,
mit  Angabe  der  Höhe  desselben,  von  den  Individualeinnahmen  zu  erfordern.

69.  Fällt  die  Fertigung  der  Wahllisten  in  die  Zeit  der  Catasterrevision,  so  ist  die
Zusammenstellung  der  Wahlliste  nicht  bis  zu  definitiver  Regulirung  der  von  den  Mitgliedern
  des  Handels=  und  Fabrikstandes  zu  leistenden  Gewerbesteuerbeiträge  zu  verschieben,
sondern  es  ist  der  vorjährige  Gewerbesteuerbeitrag  so  lange  als  bestehend  anzunehmen,  als
nicht  dessen  Abänderung  vom  Finanzministerio  bestätigt  worden  ist.  Die  endliche  Feststellung
  jeder  desfallsigen  Abänderung  ist  Seiten  der  Steuerbehörde  dem  Wahlcommissar  mitzutheilen,
  welcher  dieselbe  jedoch  nur  so  lange  zu  berücksichtigen  hat,  als  nicht  der  in  der
Verordnung  vom  30sten  Mai  1836  zu  §  5,  b,  8,  22  und  56  bestimmte  Normaltag
eingetreten  ist.  Nur  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  sind  auch  spätere  Veränderungen  der
Art  zu  berücksichtigen,  und  daher  den  Wahlmännern  bekannt  zu  machen,  sowie,  wenn  eine  solche