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IV. Wahllisten. (zu 5 0 des
& 7. Für jeden Wahlbezirk hat die betreffende Kreisdirection (§ 5) ein, nach dem un- Gesetzes.)
der A. beifolgenden Schema eingerichtetes, fortlaufendes Verzeichniß derjenigen Handels= und —
Fabrikgeschäfte zu halten, welche den 8 3, c des Gesetzes vom 7ten März 1839 vorgeschriebenen
Gewerbesteuerbeitrag entrichten. Zu diesem Behufe haben die Kreissteuerräthe derselben,
fährlich, nach erfolgter Feststellung der Gewerbesteuercataster, die hierzu erforderlichen Nachrichten
und beziehendlich die eingetretenen Veränderungen unerinnert mitzutheilen.
8 8. Sobald, Behufs der Veranstaltung neuer Landtagswahlen, die Bekanntmachung
der Wahlcommissarien durch das Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt ist, haben alle Obrig—
keiten ein Verzeichniß der bei den Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens
stimmberechtigten und wählbaren Mitglieder des Handels= und Fabrikstandes in ihrem Verwaltungsbezirke,
nach dem unter B. beiliegenden Schema, anzufertigen und, bei Vermem
dung von fünf Thalern — — Strafe binnen spätestens vier Wochen vom Tage gedachter
Bekanntmachung an, an den betreffenden Wahlcommissar unerinnert einzureichen; es
mögen aber auch sowohl die Kreisdirectionen, als die Wahlcommissare alsbald nach erfolgder
Anordnung der Wahl und beziehendlich nach erhaltenem Auftrage, geeignete Veranstaltung
treffen, die Obrigkeiten auf diese ihre Obliegenheit und zugleich auf die Stelle des
Gesetz= und Verordnungsblattes, wo das Schema zu dem einzureichenden Verzeichnisse zu finden
sei, noch besonders aufmerksam zu machen, und auf die Strafandrohungen zu verweisen,
welche eine wegen Beschleunigung der Landtagswahlen demnächst zu erlassende Verordnung
für den Fall eines im Fortgange des Wahlgeschäfts durch Mangelhaftigkeit und Unrchtigkeit
der Arbeiten verursachten Aufenthalts enthalten wird.
Diejenigen Obrigkeiten, welche nicht bereits, wegen der ihnen obliegenden Receptur der
Gewerbe= und Personalsteuern, im Besitze der Localeataster sind, haben die Anzeigen derjenigen
Handels= und Fabrikgeschäfte, welche den § 7 bemerkten Gewerbesteuersatz entrichten,
mit Angabe der Höhe desselben, von den Individualeinnahmen zu erfordern.
69. Fällt die Fertigung der Wahllisten in die Zeit der Catasterrevision, so ist die
Zusammenstellung der Wahlliste nicht bis zu definitiver Regulirung der von den Mitgliedern
des Handels= und Fabrikstandes zu leistenden Gewerbesteuerbeiträge zu verschieben,
sondern es ist der vorjährige Gewerbesteuerbeitrag so lange als bestehend anzunehmen, als
nicht dessen Abänderung vom Finanzministerio bestätigt worden ist. Die endliche Feststellung
jeder desfallsigen Abänderung ist Seiten der Steuerbehörde dem Wahlcommissar mitzutheilen,
welcher dieselbe jedoch nur so lange zu berücksichtigen hat, als nicht der in der
Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 5, b, 8, 22 und 56 bestimmte Normaltag
eingetreten ist. Nur bei der Wahl der Abgeordneten sind auch spätere Veränderungen der
Art zu berücksichtigen, und daher den Wahlmännern bekannt zu machen, sowie, wenn eine solche