Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Erbfolge- 
ordnung. 
Nutzuießung 
und Ver- 
waltung des 
Stammgutes. 
Apanagen 
der 
Prinzen. 
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hören und weltlichen Standes sind. Als geistlichen Standes gilt, wer die Priesterweihe 
empfing oder ein lebenslänglich bindendes Klostergelübde ablegte. 
Erwirbt die übergangene Person nachträglich die beiden Erfordernisse, so kehrt der 
Stammgutsbesitz zu ihr zurück. 
§ 16. 
Das Stammgut jedes Einzelhauses vererbt sich innerhalb desselben und nach seinem 
Erlöschen innerhalb des Gesamthauses zunächst im Mannesstamme (also agnatisch), und 
zwar nach dem Rechte der Linealfolge und der Erstgeburt. Unter gleich nahen Linien 
entscheidet daher nicht die Gradesnähe, sondern das Alter der Linie. 
§ 17. 
Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Fürstliche Gesamthaus im 
Mannesstamme erlöschen, so geht die Erbfolge an den Weiberstamm über. Wer vom 
Weiberstamme berufen ist, bestimmt sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten 
Stammgutsbesitzer des Mannesstammes. Bei gleichem Grade der Verwandtschaft mit ihm 
gibt das Alter der Linie und in der Linie zuerst das männliche Geschlecht und dann das 
persönliche Alter den Vorzug. 
Für die Weitervererbungen innerhalb des Weiberstammes nach dem Ubergange der 
Erbfolge auf ihn gilt die Erbfolgeordnung des § 16. 
§ 18. 
Die Persönlichkeit, auf welche die Erbfolge nach Erlöschen des Mannesstammes des 
Gesamthauses überging, hat ihrem Namen den Namen „Hohenlohe“ und ihrem Wappen 
das Hohenlohesche Wappen beizufügen. 
§ 19. 
Allein dem Stammgutsbesitzer steht die Nutzniesung und Verwaltung des Stamm- 
gutes zu. 
§ 20. 
Von den nicht im Besitze des Stammgutes befindlichen Agnaten haben einen Anspruch 
auf standesgemäße Apanage aus den Einkünften des Stammgutes desjenigen Einzelhauses, 
dem sie angehören, lediglich die Prinzen, die Söhne eines Stammgutsbesitzers, also eines 
Fürsten sind. 
Der Anspruch auf die Apanage wird mit Eintritt der Volljährigkeit erworben. 
Die Höhe der Apanage bemißt sich nach dem Reinertrage des Stammgutes. Der 
Stammgutsbesitzer setzt sie nach Maßgabe der Umstände fest. Entstehen Meinungsver- 
schiedenheiten, ohne daß sie gütlichen Ausgleich finden, so hat der Familienrat auf Ansuchen 
auch nur eines Teiles die Höhe zu bestimmen.
	        
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