Erbfolge-
ordnung.
Nutzuießung
und Ver-
waltung des
Stammgutes.
Apanagen
der
Prinzen.
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hören und weltlichen Standes sind. Als geistlichen Standes gilt, wer die Priesterweihe
empfing oder ein lebenslänglich bindendes Klostergelübde ablegte.
Erwirbt die übergangene Person nachträglich die beiden Erfordernisse, so kehrt der
Stammgutsbesitz zu ihr zurück.
§ 16.
Das Stammgut jedes Einzelhauses vererbt sich innerhalb desselben und nach seinem
Erlöschen innerhalb des Gesamthauses zunächst im Mannesstamme (also agnatisch), und
zwar nach dem Rechte der Linealfolge und der Erstgeburt. Unter gleich nahen Linien
entscheidet daher nicht die Gradesnähe, sondern das Alter der Linie.
§ 17.
Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Fürstliche Gesamthaus im
Mannesstamme erlöschen, so geht die Erbfolge an den Weiberstamm über. Wer vom
Weiberstamme berufen ist, bestimmt sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten
Stammgutsbesitzer des Mannesstammes. Bei gleichem Grade der Verwandtschaft mit ihm
gibt das Alter der Linie und in der Linie zuerst das männliche Geschlecht und dann das
persönliche Alter den Vorzug.
Für die Weitervererbungen innerhalb des Weiberstammes nach dem Ubergange der
Erbfolge auf ihn gilt die Erbfolgeordnung des § 16.
§ 18.
Die Persönlichkeit, auf welche die Erbfolge nach Erlöschen des Mannesstammes des
Gesamthauses überging, hat ihrem Namen den Namen „Hohenlohe“ und ihrem Wappen
das Hohenlohesche Wappen beizufügen.
§ 19.
Allein dem Stammgutsbesitzer steht die Nutzniesung und Verwaltung des Stamm-
gutes zu.
§ 20.
Von den nicht im Besitze des Stammgutes befindlichen Agnaten haben einen Anspruch
auf standesgemäße Apanage aus den Einkünften des Stammgutes desjenigen Einzelhauses,
dem sie angehören, lediglich die Prinzen, die Söhne eines Stammgutsbesitzers, also eines
Fürsten sind.
Der Anspruch auf die Apanage wird mit Eintritt der Volljährigkeit erworben.
Die Höhe der Apanage bemißt sich nach dem Reinertrage des Stammgutes. Der
Stammgutsbesitzer setzt sie nach Maßgabe der Umstände fest. Entstehen Meinungsver-
schiedenheiten, ohne daß sie gütlichen Ausgleich finden, so hat der Familienrat auf Ansuchen
auch nur eines Teiles die Höhe zu bestimmen.