thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Entstehen  Zweifel  bei  einem  Agnaten,  ob  Ebenbürtigkeit  nach  Ziff.  2  a  vorliegt,  so  entscheidet
  auf  Anrufen  des  betreffenden  Agnaten  der  Familienrat,  eventuell  das  Schiedsgericht.

Das  Anrufen  des  Familienrats  durch  den  Agnaten,  der  die  Zweifel  hat,  muß  innerhalb
  sechs  Wochen  nach  Bekanntwerden  der  Vermählungsabsicht  erfolgen.

§  7.
Als  hausgesetzmäßig  gelten  lediglich  diejenigen  Ehen,  die  sowohl  dem  Erfordernisse  des
§  6  wie  dem  Erfordernisse  des  §  4  bezw.  5  entsprechen.

88.

Schließt  ein  Fürst  oder  Prinz  eine  nicht  hausgesetzmäßige  Ehe,  so  verliert  er  für  seine
Person  nichts  von  seinen  hausrechtlichen  Ansprüchen,  aber  seine  Gemahlin  und  die  aus  der
Ehe  entspringenden  Kinder  erwerben  nicht  die  Hausmitgliedschaft  und  daher  auch  nicht  die
hiedurch  bedingten  Rechte.

Insbesondere  erhalten  sie  keine  Erbfolge=  und  Verwandtschaftsrechte  oder  Vermögensansprüche
  gegen  das  Haus.  Auch  teilen  sie  nicht  Stand,  Namen,  Titel,  Rang  und  Wappen
des  Gatten  und  Vaters.

Im  Ubrigen  bleiben  ihnen  die  Personen=  und  Vermögensrechte,  die  das  bürgerliche
Recht  Ehefrauen  und  ehelichen  Kindern  verleiht.

§  9.

Sollen  der  Ehefrau  oder  den  ehelichen  Kindern  eines  nicht  hausgesetzmäßig  vermählten
Agnaten  vom  Souverän  Namen  verliehen  werden,  so  verpflichtet  sich  der  Agnat  darum  zu
bitten,  daß  ihnen  ohne  Zustimmung  des  Familienrats  nicht  der  Name  Hohenlohe  verliehen  wird.

Das  Linienhaupt  ist  befugt,  vor  Erteilung  der  Heiratserlaubnis  des  §  5  die  Bedingung
zu  stellen,  daß  Ehefrau  und  eheliche  Kinder  des  sich  nicht  hausgesetzmäßig  vermählenden
Agnaten  den  Namen  und  Titel  zu  führen  haben,  den  der  Souverän  auf  Ansuchen  des
Linienhaupts  für  diesen  Zweck  verleiht.

§  10.

Prinzessinnen,  die  in  eine  nicht  hausgesetzmäßige  Ehe  treten,  verlieren  nicht  nur  für
ihre  Nachkommen,  sondern  auch  für  sich  das  eventuelle  Erbfolgerecht.  Außerdem  gehen  sie
des  Anspruches  auf  ein  Heiratsgut  verlustig,  der  ihnen  hausgesetzlich  gegen  ihr  Haus  zusteht.
Ihren  Geburtsstand,  ihren  Namen  und  Titel  verlieren  sie  dagegen  nicht.

§  11.
Wegen  Namensverleihung  an  uneheliche  Kinder  eines  Hausmitgliedes  gilt  entsprechend
das  in  §  9  Absatz  1  Bemerkte.