Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 69 
71. 
Ansprüche der Privaterben des verstorbenen Besitzers wegen Verbesserungen dürfen, 
außer wenn sie der Familienrat genehmigt hat, gegen den neuen Stammgutsinhaber nur 
insoweit geltend gemacht werden, als damit gegen Ansprüche von ihm wegen Verschlechte- 
rungen aufgerechnet werden soll. 
Dritter Abschnitt. 
Familienrat und Schiedsgericht. 
J. 
Familienrat. 
8 72. 
Der Familienrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. 
73. 
Erstes Mitglied ist der Agnat, der nach dem Ausscheiden des zeitigen Stammguts- 
besitzers und seiner männlichen Nachkommen zunächst zur Nachfolge in das Stammgut berufen 
sein würde; zweites Mitglied der Agnat, welcher nach dem Ausscheiden des eben genannten 
Agnaten und seiner gesamten männlichen Nachkommenschaft wiederum zunächst zur Nachfolge 
berufen wäre. 
Hat einer dieser Agnaten bei dem betreffenden Geschäfte bereits als Vormund des 
Stammgutsbesitzers zu handeln oder weicht in der Sache sein persönliches Interesse von dem 
des Hauses ab, so ist statt seiner das Mitglied des Gesamthauses zuzuziehen, das nach ihm 
und seinen Nachkommen das nächste zur Nachfolge wäre. 
Gibt ein Agnat, dem das Recht auf Mitgliedschaft im Familienrate zukommt, in einer 
öffentlich beglaubigten Urkunde die Erklärung ab, daß er für den einzelnen Fall oder für 
eine bestimmte Zeit oder für immer auf das Recht verzichte, so ist für die Zeit der Wirk- 
samkeit dieses Verzichtes statt seiner sein ältester Sohn bezw. dessen nachgelassener ältester 
Sohn und, wenn er keine volljährige männliche Nachkommenschaft besitzt, derjenige nächste 
Agnat zuzuziehen, der nach ihm zur Erbfolge berufen sein würde. 
8 74. 
Wenn der Agnat, welcher als Mitglied des Familienrates tätig zu werden hat, minder- 
jährig oder bevormundet ist oder unbekannten Aufenthalts sein sollte, so bleibt er bei Er- 
12* 
Zusammen « 
setzung 
des Familien= 
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