Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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3 u III. Genaue Auskunft über die 
nebenbezeichneten Punkte ist erforder- 
lich, damit die Beitragspflicht oder 
Abzugsfähigkeit der Bezüge oder Lasten 
beurteilt und ihr Kapitalwert vor- 
schriftsmäßig berechnet werden kann. 
Ansprüche aus Gehalt, Besoldung, 
Remuneration und dgl., die dem Bei- 
tragopflichtigen als Entgelt für seine 
Arbeitstätigkeit zustehen, gehören in 
keinem Falle hierher. Wepn der Ab- 
ugsfähigkeit der unter 111 fallenden 
chten vgl. die Bemerkung zu 11. 
  
  
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen 
habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d. 
Beitragspflichtige — 
Gegenstand und Rechtsgrund des An- 
spruchs oder der Verpflichtung: 
zu beziehen: 
mir 
von — vertretene 
uns 
zu entrichten 
(zu tragen): 
  
Geldwert der einjährigen He- 
bung oder Leistung (Last): 
  
Name und Verpflichteten: 
Wohnort 
des Berechtigten: 
  
Tag, Monat, Jahr, seit welchem 
der Anspruch oder die Last 
besteht: 
  
  
Zeitpunkt oder Ereignis, mit 
dessen Eintritt der Anspruch 
oder die Last wegfällt: 
  
  
Falls die Dauer des Anspruchs 
oder der Last vom Leben einer 
Person abhängt, Angabe des 
Namens, der Wohnung sowie 
Tag, Monat und Jahr der 
Geburt dieser Person: 
  
  
  
Anmerkung: 
K. 
Von Beitragspflichtigen, deren Vermögen den Betrag von 100000 Mark, 
oder deren Einkommen den Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt, welche 
Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§8 1601 bis 1615 B. G. B.) 
Unterhalt gewähren und daher gemäß 8§ 33 Abs. 1 des Gesetzes Anspruch auf 
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier Zahl und Alter der in Betracht 
kommenden minderjährigen Kinder anzugeben. 
  
Von Beitragspflichtigen, deren Ve 
Ich versichere 
  
Wir versichern 
macht sind. 
b 
, den ten 
Vermögenserklärungen ohne 
Unterschrist gelten als nicht 
abgegeben. 
rrmögen den Betrag von 200000 Mark, 
oder deren Einkommen den Betrag von 20000 Mark nicht übersteigt, welche 
gemäß 8§ 33 Abs. 2 des Gesetzes — weil mehr als zwei Söhne ihre gesetzliche 
Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben — Anspruch auf 
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier diejenigen Söhne anzugeben, welche 
die gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben. 
  
1914. 
— hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge-
	        
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