Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  67.  875

 

Bundesstaat:  Muster  10.
Bezirk  der  Oberbehörde  (Ausführungsbestimmungen
für  den  Wehrbetrag:  §5  83  Mbfl.  2.)
Einsendungsfrist
bis  spätestens  am
10.  Mai,
10.  Juni,
10.  August,
10.  September,
Rechnungsjahr  1910.  10.  November,
gej  hn  10.  Dezember,
10.  Februar,
10.  März.
Ubersicht
der
Einnahme  an  Wehrbeitrag
für  den
Monat
Aufgestellt
(Datum)  den  191  .  .  .  ..
(Amtsstelle)
(Unterschrift)
An
das  Kaiserliche  Zoll-  und  Steuer—
Rechnungsbureau
Berlin  W  66,
Wilhelmplatz  1.
Anleitung.

In  den  Spalten  5  und  6  sind  nur  die  Beträge  aufzunehmen,  die  nicht  bereits  in  den  Einnahmebüchern  sondern
nur  in  den  Kassenbüchern  usw.  nachgewiesen  sind.