Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§  1.

1  Die  Vorbereitung  der  Veranlagung  und  die  Berechnung  des  Wehrbeitrags,  die  Erteilung
  der  Veranlagungs=  und  der  Feststellungsbescheide,  die  Erhebung  des  Wehrbeitrags,
die  Entgegennahme  freiwilliger  Wehrbeiträge,  das  Berichtigungsverfahren  und  die  Abgangstellung,
  die  Nachveranlagung,  die  Beschlußfassung  über  die  Kostentragung  und  die  Verrechnung
  des  Wehrbeitrags  erfolgt  durch  die  Rentämter  als  Veranlagungsbehörden  und
Hebestellen.  .

II  In  der  Pfalz  haben  bei  der  Erhebung  des  Wehrbeitrags  die  mit  der  Einhebung  der
Staatssteuern  und  Kreisumlagen  betrauten  Einnehmereien  nach  näherer  Bestimmung  des
Staatsministeriums  der  Finanzen  mitzuwirken.

ill  Als  Oberbehörden  werden  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  bestimmt.

V  Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Veranlagung  und  Berechnung  des  Wehrbeitrags
  erfolgt  durch  die  nach  Maßgabe  der  Art.  37  bis  41  des  Einkommensteuergesetzes
vom  14.  August  1910  gebildeten  Steuerausschüsse  unter  entsprechender  Anwendung  der
Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes.

1  Die  Gemeindebehörden  haben  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  in  demselben
Umfange  wie  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  mitzuwirken.  Sie  haben  insbesondere
  auf  Verlangen  der  Beitragspflichtigen  mündlich  abgegebene  Vermögenserklärungen
zu  Protokoll  zu  nehmen,  sowie  schriftlich  bei  ihnen  eingereichte  Vermögenserklärungen  entgegenzunehmen
  und  unverzüglich  dem  Rentamte  zu  übermitteln.  Verschlossen  abgegebene
Vermögenserklärungen  sind  dem  Rentamt  uneröffnet  vorzulegen.

I!  Die  Notare  sind  verpflichtet  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  Einsicht  der  ihnen  zur  Verfügung
  stehenden  amtlichen  Behelfe  zu  gestatten  im  gleichen  Umfange  wie  nach  Art.  35
Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes.

§  3.

1  Gegen  den  rentamtlichen  Veranlagungs=  und  den  Feststellungsbescheid  sind  die  Rechtsmittel
zulässig,  die  den  Steuerpflichtigen  gemäß  den  Art.  49,  59,  70  Abs.  III,  72  Abs.  VII  des
Einkommensteuergesetzes  gegen  die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  zustehen.

I  Diese  Rechtsmittel  sind  —  vorbehaltlich  der  im  §  48  Abs.  3  des  Wehrbeitragsgesetzes
getroffenen  Sonderbestimmung  —  nach  Maßgabe  der  in  den  Art  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes
  enthaltenen  Vorschriften  einzulegen  und  weiter  zu  behandeln.

§  4.

Die  Antragstellung  nach  §  62  Abs.  2  des  Wehrbeitragsgesetzes  wird  den  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  hinsichtlich  der  Verfehlungen  der  Mitglieder  und  Sachverständigen