Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Vermögenserklärung  innerhalb  der  im  Abs.  I  bestimmten  Frist  als  nicht  möglich,  so  können
die  Rentämter  die  Frist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  entsprechend,  jedoch  keinesfalls
über  den  15.  April  1914  hinaus,  verlängern.  Eine  entsprechende  Verlängerung  ist  auf
Verlangen  ohne  weiteres  und  stillschweigend  in  allen  jenen  Fällen  zu  gewähren,  in  denen
der  alljährliche  Zeitpunkt  der  Festsetzung  der  Bilanz  und  ihrer  Veröffentlichung  nachweislich
erst  nach  dem  1.  Januar  erfolgt.

III  Anderen  Personen,  die  nicht  Inhaber  eines  unter  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  fallenden
Betriebs  sind,  kann  die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  vom  Rentamt  auf  Ansuchen
  angemessen  verlängert  werden,  wenn  glaubhaft  dargetan  wird,  daß  die  Vermögenserklärungen
  während  der  im  Abs.  I  bestimmten  Frist  nicht  möglich  ist.

§  6.

!  Am  29.  Dezember  1913  haben  die  Rentämter  die  öffentliche  Aufforderung  zur  Vermögenserklärung
  nach  Maßgabe  des  §  15  Abs.  1  der  Ausf.  Best  zu  erlassen.  Hierbei  ist
##  das  als  Anlage  I1  beigereihte  Muster  zu  benützen.  Die  öffentliche  Aufforderung  ist  außer-2
  dem  durch  die  Gemeindebehörden  sowie  in  der  sonst  ortsüblichen  Weise  bekannt  zu  machen.
Nachweis  über  die  Art  und  Dauer  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  ist  in  der  Form
einer  gemeindeamtlichen  Bestätigung  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärung

  an  das  Rentamt  zu  übersenden.

II  Um  der  öffentlichen  Aufforderung  bei  ihrer  Bedeutung  für  die  rechtzeitige  Abgabe  der
Vermögenserklärung  eine  besondere  Verbreitung  in  allen  beteiligten  Kreisen  zu  sichern,  ist  sie
ferner  in  allen  Tageszeitungen,  die  im  Rentamtsbezirk  erscheinen  und  dort
einen  größeren  Leserkreis  besitzen,  bekannt  zu  machen.  Ferner  ist  darauf  hinzuwirken,
  daß  auf  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  und  auf  die  strenge
Einhaltung  der  Frist  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  die  mit  der  Fristversäumnis  verbundenen
  nachteiligen  Folgen  für  den  Erklärungspflichtigen  in  dem  meist  gelesenen
textlichen  Teile  dieser  Zeitungen  mit  hervorgehobenem  Drucke  hingewiesen  wird.

87.

1  Die  Vermögenserklärung  ist  für  die  natürlichen  Personen  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen
  beigegebenen  Muster  3,  für  die  juristischen  Personen  nach  Muster  4  zu  gestalten.
II  Vordrucke  sind  in  der  erforderlichen  Anzahl,  die  die  Rentämter  auf  Grund  der  Einträge
  in  die  Wehrbeitragslisten  A  und  B  entsprechend  zu  bemessen  haben,  bei  den  Rentämtern
  bereit  zu  halten  und  den  Gemeindebehörden  zur  Abgabe  an  die  Erklärungspflichtigen
zu  übersenden.  Die  Verabfolgung  an  die  Erklärungspflichtigen  hat  kostenlos  zu  erfolgen.