Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Berlin W 66, den 10. Dezember 1913. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und 
geändert. 
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350 g" zu setzen: 
500 g 
2. Im 8§8 8 „Drucksachen“ ist als Abs. XV aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jetzigen Abs. x und Xyerhalten die Bezeichnung kK# und Xün. 
Im bisherigen Abs. k' ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im 8§9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. hinter „Versicherungsgesellschaften,“ 
einzuschalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
4. Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. 1, Mund # folgenden Wortlaut: 
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedingungen 
zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische 
Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt 
sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete 
oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der 
Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge 
und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. 
1E Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließlig . 10 Pf., 
über 250 bis 500 g einschließlich 20 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselakzepten“ ist im Abs. Xx zwischen dem ersten und zweiten 
Satz einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag 
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung 
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