Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 70. 917 
4. Im 817 „pPostanweisungen“ erhält die Ziff. VI folgende Fassung: 
VI Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 
usw. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die 
Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in 
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist 
auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 
5. Im §19 „Postnachnahme“ ist im ersten Abs. der Ziff. VII der Hin— 
weis „(§ 27 III)“ zu streichen. 
6. Im § 20a „Postprotest“ ist in Ziff. V im dritten Abs. hinter „er- 
hoben,“ einzuschalten: wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne 
Protestfrisft“ versehen ist, 
7. In demselben § (20a) erhält in Ziff. IX der erste Abs. folgende 
Fassung: 
1X Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von 
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (II) bei- 
gefügt, so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
c) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, 
die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem 
Bezogenen vorgezeigt. 
8. Im § 27 „Zeit der Aufgabe“ erhält die Ziff. II folgende Fassung: 
Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt 
und bei den Postanstalten durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht. 
9. In demselben § (27) sind die Ziff. III mit V zu streichen. 
10. Im § 37 „Postlagernde Sendungen“ erhält die Ziff. III folgende Fassung: 
III Wer eine postlagernde Sendung in Empfang nehmen will, hat sich auf Erfordern über 
seine Berechtigung zur Nachfrage und Empfangnahme dem Abgabebeamten gegenüber auszuweisen.
	        
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