Nr. 70. 917
4. Im 817 „pPostanweisungen“ erhält die Ziff. VI folgende Fassung:
VI Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine
usw. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die
Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist
auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
5. Im §19 „Postnachnahme“ ist im ersten Abs. der Ziff. VII der Hin—
weis „(§ 27 III)“ zu streichen.
6. Im § 20a „Postprotest“ ist in Ziff. V im dritten Abs. hinter „er-
hoben,“ einzuschalten: wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne
Protestfrisft“ versehen ist,
7. In demselben § (20a) erhält in Ziff. IX der erste Abs. folgende
Fassung:
1X Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (II) bei-
gefügt, so werden von diesen Aufträgen
1. solche, denen
a) Wechsel in französischer Sprache,
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
c) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver-
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung,
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet,
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest-
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen,
die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem
Bezogenen vorgezeigt.
8. Im § 27 „Zeit der Aufgabe“ erhält die Ziff. II folgende Fassung:
Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt
und bei den Postanstalten durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht.
9. In demselben § (27) sind die Ziff. III mit V zu streichen.
10. Im § 37 „Postlagernde Sendungen“ erhält die Ziff. III folgende Fassung:
III Wer eine postlagernde Sendung in Empfang nehmen will, hat sich auf Erfordern über
seine Berechtigung zur Nachfrage und Empfangnahme dem Abgabebeamten gegenüber auszuweisen.