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89.
An die Entlassung aus der Volkshauptschule schließt sich unmittelbar die Pflicht zum
Besuche der Volksfortbildungsschule.
8 10.
1 Der Unterricht in der Volksfortbildungsschule umfaßt mindestens einhundertvierzig
Unterrichtsstunden im Schuljahre. Die Verteilung dieser Unterrichtsstunden auf die einzelnen
Monate erfolgt nach Einvernahme der Gemeindeverwaltung (verstärkten Gemeindeverwaltung)
durch die Distriktsschulbehörden (Stadtschulkommission). Soweit nicht durch das Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten für besondere Verhältnisse
Ausnahmen zugelassen werden, dürfen auf keine Zeit des Schuljahrs weniger als zwei
Unterrichtsstunden in der Woche festgesetzt werden. Unterrichtseinheiten von weniger als
zweistündiger Dauer sollen in der Regel nicht zugelassen werden.
II! Die Stundenzahl des Religionsunterrichts wird in die im Abs. 1 bezeichneten Stunden-
zahlen nicht eingerechnet.
III Die Zahl der Unterrichtsstunden in der Volksfortbildungsschule kann auf Antrag der
Gemeindeverwaltung (verstärkten Gemeindeverwaltung) durch Verfügung der Regierung,
Kammer des Innern, für alle Schulpflichtigen oder für einen Teil oder einzelne Gattungen
über die Mindestzahl von einhundertvierzig im Schuljahre vermehrt werden. Die Vorschrift
im § 6 Abs. II Satz 2 findet Anwendung.
8 11.
1 Der Unterricht in der Volksfortbildungsschule soll tunlichst nur an Werktagen erteilt
werden und sich nicht über sieben Uhr abends hinaus erstrecken. Wo es nach den örtlichen
Verhältnissen nicht zu vermeiden ist, dürfen mit Genehmigung der Regierung, Kammer des
Innern, außer dem Religionsunterrichte bis zu zwei Stunden Unterricht an den Vormittagen
und auf dem Lande ausnahmsweise auch an den Nachmittagen der Sonntage bis drei Uhr
gehalten werden.
II Die erforderliche Zeit zum Besuche des Hauptgottesdienstes oder eines besonders ein-
gerichteten Schulgottesdienstes an den Sonntagen ist vom Unterrichte frei zu lassen.
12.
1Fortbildungsschulpflichtige sind für die Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht zum Be-
suche des allgemeinen, von den Kirchengesellschaften eingerichteten Religionsunterrichts ihres
Bekenntnisses (Christenlehre usw.) oder eines besonderen Religionsunterrichts ihres Bekennt-
nisses (Abs. II) verpflichtet.