Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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III  Bei  außerordentlichen  Umständen  kann  die  Entlassung  aus  der  Volksfortbildungsschule
auf  Antrag  der  Erziehungsberechtigten  vorbehaltlich  des  erfolgreichen  Bestehens  einer  besonderen
Entlassungsprüfung  vor  dem  aus  Abs.  1  sich  ergebenden  Zeitpunkte  durch  die  Distriktsschulbehörden,
  in  unmittelbaren  Städten  die  Stadtschulkommission,  ausnahmsweise  bewilligt  werden.

15.

Die  Schulpflicht  endigt  vorbehaltlich  des  §  19  mit  der  Aushändigung  des  Entlassungszeugnisses
  an  die  Schulpflichtigen  oder  die  Erziehungsberechtigten.

8  16.

1  Wenn  in  einer  Gemeinde  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ein
Wanderlehrkurs  für  Fortbildungsschulpflichtige  veranstaltet  wird,  so  können  die  Fortbildungsschulpflichtigen,
  für  die  der  Wanderlehrkurs  bestimmt  ist,  ohne  Unterschied  des  Bekenntnisses
und  ohne  Rücksicht  auf  Gemeinde-,  Schulsprengel=  oder  Schulbezirksgrenzen  zum  Besuche  dieses
Wanderlehrkurses  durch  Verfügung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  verpflichtet  werden.

II  Die  Verpflichtung  zum  Besuch  eines  Wanderlehrkurses  soll  in  der  Regel  nicht  auf  länger
als  sechs  Wochen  im  Schuljahr  und  nicht  auf  länger  als  vier  Stunden  an  jedem  Werktag
ausgedehnt  und  tunlichst  auf  arbeitsstille  Zeiten  beschränkt  werden.  Fortbildungsschulpflichtige,
die  am  Orte  des  Wanderlehrkurses  nicht  schulpflichtig  sind,  dürfen  zu  seinem  Besuche  nur
angehalten  werden,  soweit  sie  nach  den  Entfernungs=  und  Verkehrsverhältnissen  von  ihrem
Wohnort  aus  ohne  unbilligen  Aufwand  an  Zeit  und  Kraft  für  den  Hin=  und  Rückweg  an
dem  Kurse  teilnehmen  und  jedesmal  vor  Eintritt  der  Nacht  nach  Hause  zurückkehren  können.

III  Die  Verfügung  nach  Abs.  1  darf  nur  erlassen  werden,  wenn  für  die  Gemeinden
(zusammengesetzten  Schulsprengel),  aus  denen  Fortbildungsschulpflichtige  zum  Besuche  des
Wanderlehrkurses  verpflichtet  werden  sollen,  die  im  §  6  Abs.  II  bezeichneten  gemeindlichen
Vertretungskörper  zugestimmt  haben.  "

I7  Fortbildungsschulpflichtige,  die  einen  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  eingerichteten  Wanderlehrkurs  (Abs.  1)  freiwillig  oder  pflichtmäßig  besuchen,  sind  für
die  Dauer  des  ordnungsmäßigen  Besuchs  von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  der  Volksfortbildungsschule
  mit  Ausnahme  des  Religionsunterrichts  befreit.  Die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  kann  eine  weitergehende  Anrechnung  der  Zeit  des  Besuchs  eines  Wanderlehrkurses
auf  die  Jahresstundenzahl  der  Volksfortbildungsschule  zulassen.

§  17.
Von  der  Verpflichtung  zum  Besuche  der  Volksschule  sind  befreit: