Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 73. 969 
89. 
1 Die öffentlichen Berufsfortbildungsschulen stehen unter der Verwaltung der Gemeinde, 
von der auch die Schulordnung aufgestellt wird. 
II Für die öffentlichen Berufsfortbildungsschulen ist eine Schulvorstandschaft zu bestellen. 
In der Schulvorstandschaft haben außer der Gemeindebehörde die Geistlichen der beteiligten 
Konfessionen sowie die Berufskreise, für die die Berufsfortbildungsschulen bestimmt sind, 
ferner die Leiter und, soferne sie nicht bei der Bildung besonderer Organe nach Abs. III. 
berücksichtigt werden, die Lehrer der Berufsfortbildungsschulen mit Einschluß der Religions= 
lehrer angemessene Vertretung zu erhalten. 
III Sind einer Schulvorstandschaft mehrere öffentliche Berufsfortbildungsschulen als selb- 
ständige Schulkörper unterstellt, so können für jede dieser Berufsfortbildungsschulen besondere 
Organe in Unterordnung unter die gemeinsame Schulvorstandschaft gebildet werden. 
IV Für die Leitung der öffentlichen Berufsfortbildungsschulen insbesondere in unterricht- 
licher Beziehung kann ein gemeinsamer, entsprechend vorgebildeter Leiter aufgestellt werden. 
Auch für jede einzelne öffentliche Berufsfortbildungsschule in einer Gemeinde und für selb- 
ständige Abteilungen einer solchen können Leiter bestellt werden. 
Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Schulvorstandschaft und der besonderen 
Organe sowie die Rechte und Pflichten und der Amtstitel der Leiter werden durch die 
Schulordnungen geregelt. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten kann hierfür bindende Vorschriften erlassen. 
VI Bei den nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschulen sind die erforderlichen Bestimmungen 
durch die Schulordnung vorzusehen. 
8 10. 
1 Die Berufsfortbildungsschulen stehen unmittelbar unter der Aufsicht der Regierung, 
Kammer des Innern. 
II Die Regierung, Kammer des Innern, kann bei der Ausübung ihrer Aufsichtsrechte in 
angemessenem Umfange die Mitwirkung der ihr unterstellten Behörden, insbesondere der 
Distriktsschulbehörden in Anspruch nehmen. Sie kann auch besondere Aufsichtsorgane bestellen 
und bei den öffentlichen Berufsfortbildungsschulen einzelne Aufsichtsbefugnisse den Schul- 
verwaltungsorganen (8 9 Abs. II, III) sowie den Leitern der Berufsfortbildungsschulen wider- 
ruflich übertragen. · 
IIIDenkirchlichenOberbehördenbleibtanheimgegeben,besonderekirchlicheKommissäreauf- 
zustellen, um sich von dem Stande des Religionsunterrichts und des religiös-sittlichen Lebens 
in den Berufsfortbildungsschulen Kenntnis zu verschaffen. Die kirchlichen Kommissäre sind 
der Regierung, Kammer des Innern, zu bezeichnen.
	        
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