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§ 11.
1 Zu jeder Anderung in der inneren und äußeren Organisation einer Berufsfortbildungs-
schule, insbesondere zu Anderungen der Schulordnung, dann zur Aufstellung und zu jedem
Wechsel der Leiter, Lehrkräfte und Aufsichtspersonen ist die Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern, erforderlich.
lI Leiter, Lehrkräfte, Aufsichtspersonen und Bedienstete, die die für ihre Verwendung an
einer Berufsfortbildungsschule erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besitzen, dürfen nicht im
Verbande der Berufsfortbildungsschule belassen werden.
III Den Weisungen der Regierung, Kammer des Innern, oder der von ihr beauftragten
Aufsichtsorgane, die in Ausübung des ihnen zustehenden Aufsichtsrechts ergehen, ist Folge zu
leisten. Bleiben sie trotz Mahnung unbeachtet oder erleiden sonst die Voraussetzungen, unter
denen die Errichtung einer Berufsfortbildungsschuke genehmigt wurde, eine den Unterricht
oder die Erziehung gefährdende, auf anderem Wege in angemessener Frist nicht zu behebende
Anderung, so kann die Regierung, Kammer des Innern, die Zurücknahme der Genehmigung
zum Betriebe der Berufsfortbildungsschule aussprechen und erforderlichen Falles die sofortige
Schließung anordnen.
IV Werden für eine Berufsfortbildungsschule Beiträge aus Staats= oder Kreismitteln
bewilligt oder besondere Berechtigungen verliehen, so können hierfür besondere Verpflichtungen
auferlegt werden.
12.
1 Der Eintritt in eine Berufsfortbildungsschule ist vorbehaltlich der §§ 13, 14 freiwillig.
II Durch den Eintritt in eine öffentliche Berufsfortbildungsschule wird die Verpflichtung
begründet den Unterricht mit Einschluß des Religionsunterrichts (§ 5) bis zum ordnungs-
mäßigen Austritte regelmäßig zu besuchen.
III Der Austritt aus einer öffentlichen Berufsfortbildungsschule ist im allgemeinen nur
am Schlusse eines Schuljahres dieser Schule gestattet. Der Austritt während eines Schul-
jahrs kann von der Schulvorstandschaft genehmigt werden, wenn er durch wichtige Gründe
gerechtfertigt ist. Gegen die Verfügung der Schulvorstandschaft steht die Beschwerde zur
Regierung, Kammer des Innern, offen. Für die Austrittserklärung können durch die
Schulordnung oder allgemein Formvorschriften erlassen werden.
I7 Schüler, die eine öffentliche Berufsfortbildungsschule freiwillig besuchen, können, wenn
sie dem Unterrichte nicht mit Nutzen zu folgen vermögen, durch Verfügung der Schul-
vorstandschaft vom weiteren Besuche der Berufsfortbildungsschule ausgeschlossen werden.
Gegen die Verfügung der Schulvorstandschaft steht die Beschwerde zur Regierung, Kammer
des Innern, offen.