Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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II Vom gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden oder durch die gegenwärtige Ver- 
ordnung ersetzten Vorschriften, insbesondere auch die §§ 29 bis 33 der organischen Be- 
stimmungen für die Gewerbeschulen vom 1. Oktober 1870, aufgehoben. 
III Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Fortbildungsschulen 
müssen, wenn sie nach dem Willen ihrer Unternehmer künftig als Berufsfortbildungsschulen 
gelten sollen, innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren den Anforderungen der 
gegenwärtigen Verordnung angepaßt werden. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten ist ermächtigt, in besonders berücksichtigenswerten Fällen für eine 
weitere Ubergangszeit von höchstens zwei Jahren einzelne Erleichterungen und Abweichungen 
zuzulassen. 
München, den 22. Dezember 1913. 
Ludwig. 
Dr. v. Rnilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialdirektor v. Pracher. 
Nr. 7/Bu. 
Bekauntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisen— 
bahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 22. Dezember 1913 zur Eröffnung kommende Reststrecke Indersdorf- 
Altomünster der Bahnlinie von Dachau nach Altomünster finden die in der Eisen- 
bahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekannt- 
machung vom 13. April 1905 — GWBl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen 
für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 17. Dezember 1913. 
J. A. 
Ministerialrat Dr. v. Graßmann.
	        
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