Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

978 
(4 Monatet)), Gerichtsvollzieher — jedoch nicht Gerichtsvollzieher in Strafsachen — 
(6 Monate), als Polizeiassistent bei der Polizeidirektion München (6 Monate), als Schutz- 
mann bei der Polizeidirektion München (bis zu 4 Monaten?)), Bezirksamtsassistent (6 Monate), 
Eichmeister (etwa 7 Monate 5)), Flußaufseher (6 Monate), Staatsstraßenwärter (6 Monate), 
für den Rentamtsdienst (6 Monate), den Dienst als Eisenbahnsekretär (6 Monate), Werk- 
führer im apparatentechnischen Dienst bei der Telegraphenverwaltung (6 Monate")), sowie 
innerhalb der Heeresverwaltung5) ist eine längere Beurlaubung ohne weiteres zulässig. 
15. Eine Verlängerung des Urlaubs oder seine wiederholte Gewährung wegen unzu- 
reichender Befähigung des Militäranwärters ist zulässig (vgl. Ziffer 2). 
16. Ist ein Militäranwärter für einen bestimmten Dienstzweig oder eine bestimmte 
Stelle bei einer Behörde bereits vorgemerkt oder hat er vor Ablauf des ihm gewährten 
Urlaubs eine etwa vorgeschriebene Abschlußprüfung bestanden, dann darf eine weitere Unter- 
weisungs-Beschäftigung in diesem Dienstzweig oder in dieser Stelle nicht mehr stattfinden. 
17. Ob ein Militäranwärter wiederholt zur Unterweisungs-Beschäftigung bei ver- 
schiedenen Behörden oder in verschiedenen Dienstzweigen derselben Behörde zu beurlauben ist, 
unterliegt der Beurteilung des Truppenteils (vgl. Ziffer 2). 
b) Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe. 
18. Ein Urlaub zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe ist nur zu- 
lässig, wenn die Anstellungsbehörde eine solche Dienstleistung verlangt. 
19. Unterinspektoren dürfen zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe 
nur dann beurlaubt werden, wenn sie nach Erlangung des Zidvilversorgungsscheins hiezu 
ernannt sind, und nur in Stellen, für die sie die Anwartschaft vor der Ernennung zum 
Unterinspektor erworben hatten. 
20. Die Militäranwärter werden in eine ihnen nach den Anstellungsgrundsätzen vor- 
behaltene Stelle auf die Dauer der hierfür (Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst 
§ 19, für den Kommunaldienst § 15) festgesetzten Fristen beurlaubt. 
21. In eine den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stelle sowie in Stellen, die 
1) Militäranwärter, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sind von der Unterweisungs-Be- 
schäftigung entbunden. 
2) Zum Besuch der Gendarmerieschule 
3) Hievon 3 Monate Unterweisungs-Beschäftigung, etwa vierwöchiger Lehrgang bei der Normal-Eichungs- 
kommission vor der Prüfung und mindestens dreimonatiger Vorbereitungsdienst nach der Prüfung. 
4) Für Militäranwärter, die beim Truppenteil im apparatentechnischen Dienst besonders ausgebildet wurden, 
ist Kürzung bis auf drei Monate vorgesehen. 
5) Nähere Angaben über die Dauer der Unterweisungs-Beschäftigung innerhalb der bayerischen Militär- 
verwaltung enthält das an alle bayerischen Truppenteile und Bezirkskommandos ausgegebene „Ausführliche Ber- 
zeichnis der den Militäranwärtern usw. in der bayerischen Militärverwaltung vorbehaltenen Stellen“ (D. V. 450a).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.