Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 74. 979 
nur im Wege des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses besetzt werden, dürfen Militär— 
anwärter bis zu 6 Monaten beurlaubt werden. Wenn von den Behörden längere Probe— 
zeiten gefordert werden, ist ein entsprechender Urlaubsantrag dem Kriegsministerium vor— 
zulegen. 
22. Eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe darf nur in offenen 
Stellen stattfinden. 
23. Anwärter, die in der Probezeit den Anforderungen des Dienstes entsprechen, 
haben mithin stets ihre endgültige Anstellung oder ihre Übernahme in eine Stellet) des 
Zivildienstes zu erwarten. In diesem Falle scheiden sie mit Ablauf des Urlaubs aus der 
Truppe aus. Im anderen Falle darf der Urlaub verlängert oder ein neuer Urlaub zu 
demselben Zweck erteilt werden. 
c) Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur Vertretung 
von Beamteny. 
24. Die Dauer eines Urlaubs zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder zur Ver- 
tretung eines Beamten richtet sich unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen 
nach dem Bedürfnis der Zivilbehörden, doch darf ein Militäranwärter für diese Zwecke 
im ganzen höchstens 9 Monate beurlaubt werden. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem 
Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 
9 Monaten nicht übersteigt. Hierbei bleiben Dienstleistungen als Hilfsarbeiter usw. in der 
Heeresverwaltung außer Betracht. » 
25. Den Militäranwärtern ist es untersagt, bei den Zivilbehörden eine solche Beschäfti— 
gung im eigenen Interesse zu erbitten.?) 
26. Der Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn die Anstellungsbehörde vorher die 
Erklärung abgibt, daß es sich nicht um die Übernahme des Anwärters in eine, wenn auch 
nur zeitweise bestehende Stelle!) handelt und daß eine solche Übernahme auch nicht im An— 
schluß an die Beschäftigung in Aussicht steht. Kann eine solche Erklärung nicht abgegeben 
werden, so hat die Annahme der Einberufung das gleichzeitige Ausscheiden des Militär— 
anwärters aus dem aktiven Militärdienst zur Folge. 
27. Militäranwärter, die der Einberufung zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter usw. 
keine Folge leisten, können in dem Bewerberverzeichnis der Anstellungsbehörde nur dann ge- 
  
1) Was unter einer „Stelle“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 9 Absatz 2 der Anstellungsgrundsätze für 
den Staatsdienst und § 13 derjenigen für den Kommunaldienst. 
2) Zur Beschäftigung als Aushilfe usw. bei Militärbehörden werden die Militäranwärter nicht 
beurlaubt, sondern kommandiert. 
3) Den für die Urlaubserteilung zuständigen Vorgesetzten ist jedoch gestattet, soweit es sich um bayerische 
Stellen handelt, den Anstellungsbehörden solche Bitten zu vermitteln.
	        
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