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Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen
Budgets der Jahre 1914 und 1915 aufrecht erhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates
bis zur Höhe der für ein Jahr der Finanzperiode 1912 und 1913 bewilligten Summen
nach Bedarf bestreiten zu lassen.
Art. 2.
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1914 und 1915 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch den Art. 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1913 genehmigten Summen nach Bedarf verausgabt werden:
A. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Königlichen Hanses und des
Außern — Etat Nr. 23 —:
für Neu= und Erweiterungsbauten (Ziff. IV Kap. 3 § 3) 12 000 4;
B. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums der Justiz — Etat Nr. 24 —:
für Neu= und Erweiterungsbauten (Kap. 4 § 5 Tit. 3) . 583000.--;
—
—
auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Junern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten — Etat Nr. 26 —:
Riff. IV Kap. 383, Ueu= und Erweiterungsbauten:
1. für den Neubau eines Pharmazeutisch-chemischen und Chemisch technischen
Instituts der Universität Erlangen. . .. ... 75000.--,
2. für den Anbau von Veranden und die Erbauung eines Tierstalles bei
der Medizinischen Klinik der Universität Erlangen .. 7250.--,
3. für die Erbauung von zwei Liegehallen bei der Chirurgischen Klinit der
Universität Erlangen . . . 5000.«;
D. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums der Finanzen — Etat Nr. 27 —:
für Personalvermehrungen aus Anlaß der Veranlagung des Wehrbeitrags
zu Kap. 1 FS 1 . . 75 600 A
und zu Kap. 1 81 70 800 M.
Art. 3.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1914 und 1915 vorgesehenen
Summen dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch den Art. 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 1913 genehmigten Summen nach Bedarf verausgabt werden: