Nr. 13. 91
auf Rechnung des Allgemeinen Staatsanlehens:
für Bwecke des Staatoministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten:
1. für Erbauung einer Klinik für Ohren-, Hals= und Nasenkranke in
Erlageena 468 000 4
(außerordentliches Budget Ziff. III f Nr. 7),
2. für den Umbau des alten Schlosses in Erlangen zu einem Verwaltungs-
und Seminargebäude und für den Anschluß dieses Gebäudes sowie des
Kollegienhauses, des Mineralogischen Instituts und des Heinecke-Hauses
an die Zentralheizung im neuen Bibliothekgebände .. 283000Jc
(außerordeutlichesBudgetZiff.lllkNr.8),
imganzen751000.«.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung dieser Summe im
Bedarfsfall ein Allgemeines Staatsanlehen bis zum Betrage von 751000 —X aufzunehmen.
Art. 4.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb-
steuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit der Hälfte
der Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapital=
rentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuer-
gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der
Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben.
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben.
Art. 5.
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im
8 3 des Finanzgesetzes vom 2. November 1912 bis zum 30. Juni 1914 in Geltung.
Gegeben zu Leutstetten, den 31. März 1914.
Ludwig.
Dr. Graf v. Dertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein.
Dr. v. Anilling. Frhr. v. freb.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
10.März 1879
20. Dezember 1897