Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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83. 
Ortspolizeibehörde im Sinne der 88 16, 16 der Bundesratsbestimmungen ist in 
München die K. Polizeidirektion. 
München, den 25. März 1914. 
Dr. Graf v. Hertling. 
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
K. Staalsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestiümmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) 
Es wird nachgetragen: 
Hinter dem mit „Prosperit“ beginnenden Absatze: 
Gelatine-Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen (gelatinierte oder pulverförmige Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- 
oder Natronsalpeter oder einem Gemische von diesen beiden, von höchstens 20 Prozent 
Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, welche beiden Stoffe mit 
Kollodiumwolle gelatiniert sind, von Mono= oder Dinitroverbindungen der aromati- 
schen Reihe, von Pflanzenmehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Raschit VI“ beginnenden Absatze: 
Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge 
von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, aromatischen Nitroverbindungen — wovon 
höchstens 18 Prozent Trinitroverbindungen —, auch mit Zusatz von höchstens 
4 Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Hinter dem mit „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ beginnenden Absatze: 
Wetter-Walsroder mit den angehängten Buchstaben A, B, Cusw. 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol, 
von Mehl, Naphthalin und anderen Kohlenwasserstoffen, Vaseline, auch mit 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. März 1914. 
v. Seidlein.
	        
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