Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer der nachstehenden Prüfungen: 
a) des ersten Abschnitts der Prüfung für das Lehramt 
der klassischen Sprachen, der deutschen Sprache und der Geschichte, 
der deutschen Sprache, der Geschichte und der französischen oder der eng— 
lischen Sprache, 
der neueren Sprachen, 
der Mathematik und der Physik, 
der Chemie, der Biologie und der Geographie, 
b) der Universitätsschlußprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst, 
ein Leumundszeugnis, 
ein ärztliches Gesundheitszeugnis, 
der Lebenslauf, der auch die Angabe zu enthalten hat, auf welche Weise der 
Bewerber seinen Unterhalt während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zu be- 
streiten gedenkt." 
II. Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten: 
„Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob Kandidaten mit dem Reife- 
zeugnis eines Realgymnasiums in der griechischen Sprache und Kandidaten mit 
dem Reifezeugnis einer Oberrealschule in der lateinischen und griechischen Sprache 
sich das für den Bibliothekdienst nötige Maß von Kenntnissen angeeignet haben." 
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Art. 2. 
Die Vorschriften des Art. 1 Ziffer I Nr. 2, Buchstabe a gelten für diejenigen Be- 
werber, die sich einer Lehramtsprüfung nach der K. Verordnung vom 4. September 1912 
unterzogen haben; für Bewerber, die eine Lehramtsprüfung nach den früheren Prüfungs- 
ordnungen abgelegt haben, bleiben die Vorschriften in § 2 Absatz 2 und 3 der Königlichen 
Verordnung vom 24. April 1905 in Geltung. 
Art. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 19. April 1914. 
Ludwig. 
Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Winterstein.
	        
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