Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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konto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Ab- 
hebung eingezogen. 
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein 
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn aus- 
gefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung 
oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die 
Geldübermittelung oder Überweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten au 1 Mai 1914 in Kraft. 
München, den 28. April 1914. 
v. Seidlein.
	        
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