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konto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung
eingezogen.
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn ausgefertigt
hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung
oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die
Geldübermittelung oder Überweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen.
Vorstehende Bestimmungen treten au 1 Mai 1914 in Kraft.
München, den 28. April 1914.
v. Seidlein.