Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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konto  des  Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder  Abhebung
  eingezogen.

VII  Wenn  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriefs  noch  ein
Restguthaben  verbleibt,  so  wird  dieser  Betrag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief  mit  den
übriggebliebenen  Quittungsvordrucken  beizufügen  ist,  von  dem  Postscheckamte,  das  ihn  ausgefertigt
  hat,  an  den  Inhaber  zurückgezahlt.  Die  Rückzahlung  erfolgt  mit  Zahlungsanweisung
oder  durch  Gutschrift  auf  das  Postscheckkonto  des  Kreditbriefinhabers.  Die  Gebühr  für  die
Geldübermittelung  oder  Überweisung  ist  von  dem  Restguthaben  abzuziehen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  au  1  Mai  1914  in  Kraft.
München,  den  28.  April  1914.

v.  Seidlein.