Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
eseh und Verurdungsguak 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 21. 
München, den 12. Mai 1914. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, Ergänzung und Änderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für 
Personenbeförderung betreffend. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 23/DP IX Ia. 
Bekanntmachung, Ergänzung und Änderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für 
Personenbeförderung betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913, die Verkehrsordnung der Motorpostlinien 
für Personenbeförderung betreffend (GVBl. 1913 S. 172) wird, wie folgt, geändert: 
J. 
In § 7 Fahrpreisermäßigung, 1. Schülerkarten (GVBl. S. 176) wird nach dem 
letzten Absatz nachgetragen: 
Zu den Ausflügen, die von staatlich geförderten, besonders bekanntgegebenen Organi- 
sationen für Jugendpflege (Bund „Jung-Deutschland“ und ähnliche Vereine) im Interesse 
der Jugendpflege unter Leitung sachverständiger erwachsener Personen veranstaltet werden, kann 
jugendlichen Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und den leitenden 
erwachsenen Personen auf den staatlichen Motorpostlinien unter den nachstehenden Be- 
dingungen Fahrpreisermäßigung gewährt werden: 
1. Der Fahrpreis beträgt 2,5 Pf. für Person und Kilometer, wobei der Gesamt- 
betrag des für die einzelne Person sich berechnenden Fahrpreises, sofern die aus 
der Vervielfachung des Tarifs mit der Kilometerstrecke sich ergebende Endsumme 
nicht selbst eine durch 10 teilbare Zahl bildet, auf die nächst höhere durch 10 
teilbare Zahl aufzurunden ist. 
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