Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2. Die Mindestentfernung für eine Fahrtrichtung muß 10 Tarifkilometer betragen. 
3. Auf je 10 jugendliche Personen darf höchstens eine Aufsichtsperson entfallen. 
4. Die Ermäßigung wird jedem Verein höchstens 6 mal im Kalenderjahr gewährt. 
5. Die Beförderung erfolgt mit fahrplanmäßigen Fahrten oder mit Bedarfsfahrten. 
Die Postverwaltung kann für einzelne Tage oder einzelne Fahrten die Er- 
mäßigung versagen. 
Die Ermäßigung ist von dem Verein bei der betriebsleitenden Postanstalt der Linie 
schriftlich unter Angabe des Reisetages und zieles, der zu benützenden Fahrten und der 
Teilnehmerzahl 2 Tage vorher zu beantragen. Mit dem Antrage sind vorzulegen: 
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle der Organisation, 
a) daß der antragstellende Verein einer staatlich geförderten Organisation für 
Jugendpflege angehört, « 
b) daß es sich um einen Ausflug im Interesse der Jugendpflege handelt und 
die im Kalenderjahr zulässige Höchstzahl von Ausflügen noch nicht erreicht ist; 
2. eine Bescheinigung des Leiters darüber, 
a) wie viele Aufsichtspersonen und wie viele jugendliche Personen an dem 
Ausflug teilnehmen, 
b) daß die jugendlichen Personen zur Teilnahme an dem Ausfluge berechtigt 
sind und keine von ihnen das 20. Lebensjahr überschritten hat. 
Die Bescheinigungen müssen mit dem Stempel oder Siegel der Organisation oder 
einer staatlichen Behörde versehen sein. 
II. 
In § 12 „Reisegepäck“ werden Absatz 10 Ziffer 2, ferner Absatz 11 (GVBl. S. 183 
unten, 184) gefaßt: 
2. auf Motorpostlinien, die ausschließlich während der Sommerfahrordnung be- 
trieben werden: 
Das Hoöchstgewicht des Reisegepäcks, das von einem Reisenden mitgeführt werden 
darf, beträgt 50 kg. Gepäckstücke mit einem Gewicht über 50 kg werden nicht angenommen. 
15 kg Reisegepäck werden gebührenfrei befördert. 
Die Gepäckgebühr beträgt für das gesamte, von einer Person mitgeführte Reisegepäck 
für jede angefangenen 5 km 25 Pf. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 9. Mai 1914. 
v. Beidlein.
	        
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