Nr. 23.
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Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutz—
truppe besteht.
R.M.G. 8 20)7.
Die Zurückstellung darf erfolgen:
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine
Schutztruppe nicht besteht:
durch den Gouverneur,
für Militärpflichtige, die im Ausland leben:
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im
Amtsbezirk eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs,
gegenüber den bayerischen Militärpflichtigen auch durch den Ge-
sandten des Königreichs Bayern. Der Reichskanzler kann diese
Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen?).
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25,4) zu
benachrichtigen."
R.M.G. 8 20/7 8 30,8 Abs. 2.
339.
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen:
„2 a) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach Ablauf
der Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten
Dienstpflichtjahrs auf ihr Ansuchen durch die Ersatzbehörde III. Instanz dem
Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch
den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung
oder ihr in dem außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein
würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung
zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt worden sind."
R.M.G. 8 21, u.
8 84.
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen:
„8. über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe S 21,.“
8 89.
Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe § 21,e.“