Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 23. 
123 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutz— 
truppe besteht. 
R.M.G. 8 20)7. 
Die Zurückstellung darf erfolgen: 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine 
Schutztruppe nicht besteht: 
durch den Gouverneur, 
für Militärpflichtige, die im Ausland leben: 
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im 
Amtsbezirk eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs, 
gegenüber den bayerischen Militärpflichtigen auch durch den Ge- 
sandten des Königreichs Bayern. Der Reichskanzler kann diese 
Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen?). 
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25,4) zu 
benachrichtigen." 
R.M.G. 8 20/7 8 30,8 Abs. 2. 
339. 
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen: 
„2 a) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach Ablauf 
der Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten 
Dienstpflichtjahrs auf ihr Ansuchen durch die Ersatzbehörde III. Instanz dem 
Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch 
den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven 
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung 
oder ihr in dem außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein 
würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung 
zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt worden sind." 
R.M.G. 8 21, u. 
8 84. 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe S 21,.“ 
8 89. 
Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe § 21,e.“
	        
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