Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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§ 96. 
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit 
durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats verlustig erklärt werden, 
wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser an- 
geordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leisten. 
N. u. St. A.G. 8 27. 
Wegen Gestellung im Ausland siehe § 111,2, wegen Befreiung von der 
Rückkehr § 111,."“ 
§ 110. 
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutz- 
truppen, 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum 
aktiven Dienste erhalten haben (siehe § 1119,), 
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, bevor 
sie aus dem Dienste entlassen sind“. 
N. u. St. A.G. § 22,2, 4 und 5. 
§ 111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beurlaubten- 
standes, die sich im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittel- 
ländischen oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach Deutschland 
zurückzubegeben. 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen und 
nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres ge- 
hörenden Ländern befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im 
Falle einer Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten militärischen 
Befehlshaber (z. B. Seebefehlshaber, Schutztruppenkommandeur) oder beim Gon- 
verneur einer Kolonie, in der sich keine Schutztruppe befindet, zu melden. Ist 
ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben sie schleunigst beim nächsten 
deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf diesem Wege keine 
Befehle, so haben sie sich unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben.“ 
Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 lautet: 
„3. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatz- 
reserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet
	        
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