Nr. 23.
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oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von
den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem Aufenthalt in einem
Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung '?) auf 2 Jahre beurlaubt werden.
R.M.G. 8§ 59 Abs. 1.
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und Beamte durch den Brigadekommandeur
oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Bezirkskommandeur."
Als Anmerkung **) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen:
„*#) Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ist auch die Gestellung außerhalb des Reichsgebiets,
d. h. in einem Schutzgebiet oder im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vgl. § 111,2).“
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 lauten:
„4. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des Gouverneurs oder
des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste')
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der
Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. Dies
gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem Küstenlande des
Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beurlaubten nur dann, wenn
die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außereuropéäischen
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres
gehörenden Lande erworben, so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr
im Falle einer Mobilmachung befreit werden.
(Vgl. Anmerkung "") zu § 111,8.)“
R.M.G. 8 59 Abs. 2 und 3.
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen.
In der Anmerkung ") zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und „bescheinigt"
durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen.
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet:
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch Bescheinigung
eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande
eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw.
erworben haben??), kann der ihnen erteilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem
Militärverhältnis unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht der Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung (vgl. Anmerkung "“)zu § 111,8) verlängert werden.
Für diese Mannschaften gilt die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittel-
ländischen und Schwarzen Meeres nicht.“
G. v. 11. Februar 1888 Artikel 11 § 4,1 und § 20.