Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 24. 131 
Die neue Ziffer 8 erhält folgenden Wortlaut: 
„8. Im übrigen finden die Bestimmungen in 8 14 Abs. 1 lit. b mit d 
und Abs. 2, ferner § 15 des Telephongebühreutarifs auf Nebentelegraphen und 
besondere Telegraphen, die Vorschriften in §§ 7, 11 Abs 1, 16 und 17 a. a. O. 
auf Nebentelegraphen sinngemäße Anwendung; doch wird für die Aufnahme von 
Nachrichten durch Ferndrucker nur eine Gebühr von ½ Pfennig für das 
Wort, mindestens 5 Pfennig für jede Nachricht erhoben. 
Für Gespräche, welche zwischen den Betriebsstellen eines Nebentelegraphen 
für Telephonbetrieb einerseits und der Anschlußanstalt oder den Betriebsstellen 
eines an dieselbe angeschlossenen weiteren Nebentelegraphen andererseits gewechselt 
werden, sind 10 Pfennig zu entrichten." 
  
Die Anderungen treten am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Teilnehmer und Inhaber von Nebentelegraphen, die sich den Anderungen nicht unter- 
werfen wollen, sind befugt, ihre Anschlüsse zum 30. Juni 1914 zu kündigen. Die schriftliche 
Kündigung muß spätestens am 15. Juni 1914 bei der zuständigen Oberpostdirektion ein- 
gelaufen sein. 
Den Teilnehmern, die Nebenstellen mit Zuleitungen von mehr als 100 m Länge in 
der Luftlinie besitzen, wird die nach Ziffer I, 6 eintretende Gebührenerhöhung in den nächsten 
Tagen von der Oberpostdirektion bekanntgegeben werden. 
München, den 29. Mai 1914. 
v. Seidlein. 
  
  
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des Fürstenberg in erblicher Weise bei der 
fönigreiches. Freiherrenklasse Lit. F, Fol. 37 und 
— — am 25. Mai 1914 der außerordentliche 
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt: Professor an der K. Ludwig-Maximilians- 
am 9. Mai 1914 der K. Kämmerer und Universität Dr. Leo Ritter von Zumbusch 
Oberleutnant der Reserve im K. 1. Schweren in München in erblicher Weise bei der Ritter- 
Reiter-Regiment Friedrich Freiherr von klasse Lit. Z, Fol. 16. 
  
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